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Kurde

Entscheidungen der Gerichte

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 10 A 10474/08.OVG vom 19.09.2008

Zur Verfolgungsgefährdung eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit, der von der PKK langjährig im Camp Mahmur (Irak) als Lehrer, Multiplikator und Übersetzer eingesetzt worden war.

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Beschluss, 1 LA 67/07 vom 30.10.2007

1) Hat das Verwaltungsgericht eine Tatsachenfrage unter Bezugnahme auf eine vorliegende Auskunftslage beantwortet, muss sich aus einem auf deren Grundsatzbedeutung gestützten Zulassungsantrag ergeben, zu welchen konkreten Fragen die Auskunftslage weiteren Klärungsbedarf hervorruft und wie dieser klärungsfähig ist.

2) Allein aus dem Hinweis auf Übergriffe und die Einschränkung von Rechten christlicher Rückkehrer durch Vertreter der beiden Kurdenparteien KDP und PUK, die im Nordirak faktisch Staatsaufgaben wahrnehmen, ergibt sich kein Aussagegehalt über eine nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Christen oder zum Christentum konvertierter Menschen im Irak bzw. im Nordirak.

3) Die (überwiegend für die Städte Mossul und Dohuk berichteten) islamistischen Aktivitäten der kurdisch-islamischen Union (KIU) ergeben keinen Klärungsbedarf bzgl. einer flächendeckenden nichtstaatlichen Gruppenverfolgung von Christen im Nordirak.

4) Die Schwierigkeiten, die Anzahl und die Intensität aller gerade auf das Schutzgut Religion gerichteten Verfolgungshandlungen, gegen die Schutz weder von staatlichen noch von nichtstaatlichen Stellen zu erlangen ist, zu erfassen und diese zur Größe der betroffenen Gruppe in Beziehung zu setzen, erfordern zur Frage einer nichtstaatlichen Gruppenverfolgung von Christen im Irak eine differenzierte und auf bestimmte Tatsachenfragen konzentrierte Darlegung.

5) Wegen Drogenhandels droht im Irak nach dem Dekret Nr. 3 der Interimsregierung des Irak (Iraqi Interim Goverment [IIG]) vom 08. August 2004 die Todesstrafe, wenn der Drogenhandel mit dem Ziel der Finanzierung oder Unterstützung des Sturzes der irakischen Regierung durch Gewalt erfolgt ist.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 10 A 10887/06.OVG vom 01.12.2006

Aufgrund der neueren innenpolitischen Entwicklung in der Türkei ist davon auszugehen, dass sippenhaftähnliche Maßnahmen Angehörigen von gesuchten Aktivisten militanter staatsfeindlicher Organisationen nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.

Dies gilt auch für den Bruder eines über Interpol zur Fahndung ausgeschriebenen PKK-Aktivisten vor dem Hintergrund, dass dessen Aktivitäten inzwischen viele Jahre zurückliegen und sich die Lebenswege der Brüder bereits des längeren getrennt haben.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 O 230/06 vom 13.07.2006

1. Anders als bei § 30 Abs. 4 AuslG 1990 und bei § 60a Abs. 2 AufenthG stellt § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG darauf ab, ob die Ausreise, nicht nur die Abschiebung des Ausländers unmöglich ist. Der Begriff der Ausreise erfasst sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Rückkehr.

2. § 5 AufenthG bedeutet, dass zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nur dann von den Voraussetzungen abgewichen werden darf, wenn nicht besondere, vom Regelfall abweichende Umstände dargetan sind, die eine von der Normallage abweichende Interessensbewertung rechtfertigen. Ein solcher Ausnahmefall kann dann vorliegen, wenn die Erteilung des Aufenthaltstitels höherrangigem Recht entspricht; insbesondere verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen entsprechen würde.

3. Kein hinreichender Ausweisungsgrund m Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sind solche Ausweisungstatbestände, auf die die Ausländerbehörde bei früheren ausländerbehördlichen Entscheidungen nicht zurückgegriffen hat und die daher als verbraucht anzusehen sind Nur das Absehen von Abschiebemaßnahmen - auch über mehrere Jahre - kann die Annahme eines solchen Vertrauenstatbestands nicht begründen.

4. Generell sind für eine Abweichung von der ansonsten ausschlaggebenden Regel-Voraussetzung bei § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu berücksichtigen, die Dauer des straffreien Aufenthalts im Verhältnis zur Gesamtaufenthaltsdauer sowie der Grad der Entfremdung vom Heimatland. Nur wenn derartige schutzwürdigere Bindungen bestehen würden, wäre die Vorenthaltung einer Aufenthaltsgenehmigung nur noch zur Gefahrenabwehr zulässig.

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Beschluss, 1 LA 69/06 vom 02.06.2006

1. Exilpolitischen Aktivitäten sind im Hinblick auf eine Rückkehrgefährdung nicht entscheidungserheblich, wenn nicht einmal Anhaltspunkte dafür dargelegt werden, dass der Kläger dabei identifiziert worden ist.

2. Die Frage, ob ein Ausländer wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten in Deutschland gefährdet wäre, ist in verallgemeinerungsfähiger Weise nicht klärungsfähig; insoweit kommt es auf die Ermittlung und Bewertung der individuellen Umstände seines Einzelfalls an.

3. Eine flächendeckende Überwachung exilpolitischer Aktivitäten durch syrische Agenten in Deutschland ist nicht anzunehmen. Diese konzentrierten ihre Ressourcen auf die als gefährlich erachteten Regimegegner. Dazu muss eine als "antisyrisch" eingeschätzte Tätigkeit mit hoher Öffentlichkeitswirksamkeit vorliegen. Die Prognose, ob einem Syrer wegen exilpolitischer Aktivitäten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsgefahren drohen, hängt davon ab, ob die betroffene Person -im Einzelfall- von den syrischen Sicherheitskräften wegen ihrer herausgehobenen Betätigung als gefährlicher Regimegegner eingestuft werden wird.

4. Befindet sich das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung, gelten für die Darlegung des Zulassungsgrundes der Grundsatzbedeutung aus tatsächlichen Gründen erhöhte Anforderungen. Der pauschale Hinweis auf eine "verschärfte" Gefährdungslage genügt nicht.

5. Arabische oder kurdische Veröffentlichungen im Internet können verfolgungsrelevant werden, soweit diese nach Syrien hineinwirken. Eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr ergibt sich für den Einzelnen aber nur, wenn er als Verfasser von (Internet-)Artikeln einen Bekanntheitsgrad als Regimegegner erlangt hat und mit regimefeindlichen oder "antisyrischen" Artikeln explizit hervortritt.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 8 A 11751/04.OVG vom 27.09.2004

War die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG für einen Kurden aus dem Nordirak, der im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes wegen Auslandsaufenthaltes und Asylantragstellung politische Verfolgung seitens des Saddam-Regimes zu befürchten hatte, nur deshalb von Anfang an rechtswidrig, weil das Bundesamt eine im Nordirak vorhandene inländische Fluchtalternative verkannt hatte, so steht dies einem auf § 73 Abs. 1 AsylVfG gestützten Widerruf der Gewährung nach Beseitigung des Saddam-Regimes nicht entgegen.

THUERINGER-OVG – Urteil, 3 KO 275/01 vom 18.12.2003

Zum (bejahten) Verfolgungsrisiko wegen einer Bestrafung nach dem
Vereinsgesetz (hier: Geldstrafe von 150 Tagessätzen).

THUERINGER-OVG – Urteil, 3 KO 540/97 vom 29.05.2002

1. Niedrig profilierte Exilaktivitäten zugunsten der PKK nahe stehender Organisationen (hier: "Kurdisches Haus Leipzig e. V.") lösen kein beachtliches Verfolgungsrisiko aus (im Anschluss an Senatsurteil vom 25. November 1999 - 3 KO 165/96-).

2. Zum Verfolgungsrisiko wegen geringfügiger Bestrafung nach dem Vereinsgesetz (hier: Geldstrafe von 10 Tagessätzen).

HESSISCHER-VGH – Urteil, 12 UE 2931/99.A vom 04.12.2000

1. Nach wie vor sind Kurden in den Notstandsprovinzen der Türkei einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung ausgesetzt, sie können aber grundsätzlich in anderen Regionen verfolgungsfrei leben und sich dort auch die notwendigen Existenzmittel verschaffen.

2. Es bleibt offen, welcher Prognosemaßstab bei der Rückkehr eines Kurden anzuwenden ist, der aus einer Notstandsprovinz stammt.

3. Ein kurdischer Volkszugehöriger, der vor der Abreise aus der Türkei wegen des Verdachts der Zusammenarbeit mit der PKK gesucht wurde und dessen Bruder erfolgreich ein öffentlich bekannt gewordenes Verfahren gegen die Türkei wegen seiner eigenen Verhaftung geführt hat, läuft bei einer Rückkehr die Gefahr asylrelevanter Verfolgung.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 12 UE 968/99.A vom 04.12.2000

1. Kurden unterliegen in den Notstandsprovinzen der Türkei nach wie vor einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung, sie können aber grundsätzlich in anderen Regionen verfolgungsfrei leben und dort auch das wirtschaftliche Existenzminimum erreichen.

2. Es bleibt offen, welcher Prognosemaßstab bei einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung auf Personen anzuwenden ist, die aus dem Gebiet der Gruppenverfolgung stammen.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 12 UE 583/99.A vom 27.03.2000

Kurden unterliegen in der Türkei in den unter Notstandsrecht stehenden Provinzen nach wie vor einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung, können aber in anderen Regionen grundsätzlich verfolgungsfrei leben.

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