JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > K > Kurabgabe
| Rechtsgebiete: | AO, KAG SH |
| Schlagworte: | Festsetzung, Jahreskurabgabe, Kurabgabe, Nutzungsrecht, Zweitwohnung |
| Stichwort: | Kurabgabe |
| Leitsatz: | 1. Ein rechtmäßiges Leistungsgebot eines Abgabenbescheides setzt eine vorhergehende Festsetzung der Abgabenschuld voraus. 2. Eigentümer einer Zweitwohnung können nicht zur pauschalierten Jahreskurabgabe herangezogen werden, wenn ihr Nutzungsrecht an der Wohnung vertraglich auf einen Zeitraum von etwa drei Wochen im Kalenderjahr beschränkt ist. |
| Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 2 LB 4/09 | |
| Rechtsgebiete: | GG, KAG SH |
| Schlagworte: | Bestimmtheit, Gleichheitssatz, Kurabgabe, Kurzone |
| Stichwort: | Kurabgabe |
| Leitsatz: | 1. Besondere örtliche Verhältnisse können unter Vorteilsgesichtspunkten eine Differenzierung der Kurabgabe innerhalb des Gemeindegebietes erfordern. 2. Sowohl bezüglich der Bildung von Zonen als hinsichtlich der Abstufung hat der Satzungsgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit. 3. Die vorgenommenen Differenzierungen müssen aber auf jeweils einleuchtende Gründe zurückzuführen sein. |
| Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 2 KN 2/07 | |
| Rechtsgebiete: | KAG SH |
| Schlagworte: | Ergebniskontrolle, Kalkulation, Kalkulationsmangel, Kurabgabe |
| Stichwort: | Kurabgabe |
| Leitsatz: | Beruht die Kalkulation einer kommunalen Abgabe nicht auf sachgerechten Annahmen, ist der durch Satzung bestimmte Abgabesatz (hier Kurabgabe) auch dann unwirksam, wenn sich das Ergebnis der Kalkulation durch nachfolgende Prüfung bestätigen lässt (Fortführung der Rechtsprechung des Senats aus 2 L 26/98 und 2 LB 148/02 entgegen 2 L 197/94). |
| Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 2 LB 31/07 | |
| Rechtsgebiete: | KAG SH |
| Schlagworte: | Gemeindegebiet, Hafen, Kurabgabe, Kurort, Kurzone, Kurabgabe |
| Stichwort: | Kurabgabe |
| Leitsatz: | Verfügt eine Gemeinde für ihr gesamtes Gemeindegebiet über eine wirksame Anerkennung als Kurort, kann sie auch dann im gesamten Gemeindegebiet eine Kurabgabe erheben, wenn verschiedenen Ortsteile über qualitativ sehr unterschiedliche Kureinrichtungen verfügen. Einer Einteilung des Erhebungsgebiets in Kurzonen bedarf es nicht (Fortführung der Senatsrechtsprechung). Das Gemeindegebiet umfasst aus historischen Gründen grundsätzlich nur Landgebiet, nicht aber das offene Meer. Küstengewässer sind deshalb grundsätzlich gemeindefrei. Der Geltungsbereich einer gemeindlichen Satzung kann sich nur dann auf einen Seehafen erstrecken, wenn die jeweilige Wasserfläche eingemeindet ist. |
| Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 2 LB 17/07 | |
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