Das Negativattest einer Stiftung, die den Nachlass eines Künstlers verwaltet, zur Echtheit eines Kunstwerks begründet für sich allein keinen Sachmangel des Kunstwerks im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB.
1. Besteht aufgrund gemeinsamer Werkschöpfung im Innenverhältnis der Urheber nach § 8 Abs. 1 UrhG ein gesetzliches Schuldverhältnis in Form einer Verwertungsgemeinschaft, so ist dieses gesetzliche Schuldverhältnis zwar durch urheberrechtliche Grundsätze bestimmt, jedoch in bestimmten vermögensrechtlichen Beziehungen nach § 8 Abs. 2 UrhG zwingend den Regeln der Gesamthandsgemeinschaft unterstellt. Die Parteien können daher ihre gemeinschaftlich geschaffenen Werke nur gemeinsam veröffentlichen oder verwerten.
2. Das Recht der Gesamthandsgemeinschaft führt im Außenverhältnis notwendig dazu, dass die Verwertung des gemeinsamen Werkes einschließlich jeder darauf gerichteten Verwaltungsmaßnahme grundsätzlich eines einstimmigen Beschlusses aller Miturheber bedarf.
3. Der Abschluss eines Berechtigungsvertrages eines der Urheber mit der GEMA ist nicht ausreichend, um die Verwertungsrechte an gemeinsam geschaffenen Werken auf die GEMA zu übertragen.
4. Eine dem Bestimmtheitsgrundsatz genügende ausreichend bestimmte Verfügung über die zu übertragenen Werke kann in der auf der Grundlage des Berechtigungsvertrages erfolgenden konkreten Werkanmeldung enthalten sein.
5. Die in der Werkanmeldung liegende Verfügung eines der Urheber über die Verwertungsrechte ist schwebend unwirksam, wenn sie nicht auf einem gemeinsamen Beschluss der Urheber gründet oder die Miturheber nachträglich ihre Zustimmung zur Werkanmeldung erteilen.