Einem wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten, der regelmäßig eine Nebentätigkeit als Fremdenführer ausübt, ist das hierbei erzielte Erwerbseinkommen bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres grundsätzlich auf seine Versorgungsbezüge anzurechnen. Da solche Dienstleistungen im touristisch geprägten Umfeld weder künstlerische noch Vortragstätigkeiten sind, kommt die versorgungsrechtliche Privilegierung von Einkünften im Sinne von § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BRRG nicht zur Anwendung.
1. Der durch Plastination auf Dauer konservierte tote menschliche Körper ist Leiche i.S. des Bayer. Bestattungsgesetzes.
2. In der Abwägung zwischen Wissenschaftsfreiheit und Menschenwürde verletzt die didaktisch motivierte, Aufklärungszwecken dienende Ausstellung auch von Ganzkörperplastinaten nicht die in Art. 5 BestG niedergelegten allgemeinen Anforderungen im Umgang mit Leichen.
3. Demgegenüber ist der menschliche Leichnam als Stoff einer künstlerischen Gestaltung mit anschließender Präsentation entzogen; seine Instrumentalisierung zu kreativer Gestaltung als Medium eigener Formensprache verstößt gegen Art. 5 BestG.