Der Abonnentenstamm einer Zeitung gehörte im Zeitpunkt der Schädigung eines Unternehmens nicht mehr zu dessen Vermögen, wenn die Zeitung bereits vorher endgültig eingestellt worden war.
Ein Bescheid nach § 31 Abs. 5 Satz 3 VermG kann nichts regeln, was nicht Gegenstand der Einigung zwischen Berechtigtem und Verfügungsberechtigtem ist.