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kumulative Bekanntmachung

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 10 CN 2.05 vom 11.10.2006

Rechtsgebiete:GG, ThürKGG, ThürBekVO
Schlagworte:Zweckverband, Gründung, Verkündung, Bekanntmachung, kumulative Bekanntmachung, Ersatzbekanntmachung, rechtsstaatliche Bekanntmachungsanforderungen, rechtsstaatliches Publizitätsgebot, Wegfall eines Bekanntmachungsorgans, tatsächliche Unmöglichkeit der Rechtsnormbefolgung, Außerkrafttreten von Rechtsnormen, Kontrollpflicht des Satzungsgebers, Anpassungspflicht des Satzungsgebers
Stichwort:kumulative Bekanntmachung
Leitsatz:Schreibt eine Bekanntmachungsregelung die kumulative öffentliche Bekanntmachung kommunaler Satzungen in zwei Tageszeitungen vor und stellt eine dieser Zeitungen ihr Erscheinen ein, so reicht es nach dem rechtsstaatlichen Publizitätsgebot zumindest vorübergehend aus, die Bekanntmachung weiteren Satzungsrechts in der verbliebenen Zeitung vorzunehmen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 10 CN 2.05



THUERINGER-OVG – Urteil, 4 N 1205/97 vom 05.09.2005

Rechtsgebiete:KommVerf-DDR, VKO, ThürKO, ThürKGG, ThürBekVO, ThürKAG
Schlagworte:Benutzungsgebühren, Zweckverband, Entstehung, Gründung, Verbandssatzung, Bekanntmachung, Bekanntmachungsregelung, kumulative Bekanntmachung, Hauptsatzung, Rechtsstaatsprinzip, Amtsblatt, Zeitung
Stichwort:kumulative Bekanntmachung
Leitsatz:1. Unwirksame Gründung eines Wasser- und Abwasserzweckverbandes wegen Bekanntmachung der Verbandssatzung im falschen Bekanntmachungsorgan.

2. Zu den Anforderungen an öffentliche Bekanntmachungen und Bekanntmachungsregelungen vor In-Kraft-Treten der Thüringer Kommunalordnung und der Thüringer Bekanntmachungsverordnung (Bestätigung der bisherigen Rspr., vgl. Urteil vom 09.12.2003, 4 KO 583/03, ThürVGRspr. 2005, S. 7).
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 4 N 1205/97

THUERINGER-OVG – Urteil, 4 KO 583/03 vom 09.12.2003

Rechtsgebiete:KommVerf-DDR, ThürKO, ThürKGG, ThürBekVO, ThürNGG, ThürKAG
Schlagworte:Benutzungsgebühren, Zweckverband, Entstehung, Gründung, Verbandssatzung, Bekanntmachung, Bekanntmachungsregelung, kumulative Bekanntmachung, Neubekanntmachung, Hauptsatzung, Rechtsstaatsprinzip, Amtsblatt, Zeitung, Gebietsreform, Neugliederung, Inkrafttretensregelung, Auslegung, Teilnichtigkeit
Stichwort:kumulative Bekanntmachung
Leitsatz:1. Vor In-Kraft-Treten der Thüringer Kommunalordnung und der Thüringer Bekanntmachungsverordnung musste noch nicht in der Hauptsatzung geregelt sein, wo die kommunale Körperschaft öffentliche Bekanntmachungen vollzieht. Es genügte auch ein formloser Beschluss der Vertretungskörperschaft (z. B. Geschäftsordnung), eine durch ständige Übung bestimmte Form oder jede Festlegung in anderer Weise, die für den Normadressaten hinreichend sicherstellt, dass er sich dort (und nicht etwa an anderer Stelle) über das aktuell geltende Recht informieren kann.

2. Wenn eine gültige Bekanntmachungsregelung existiert, müssen Bekanntmachungen, um Wirksamkeit zu erlangen, in der festgelegten Form erfolgen.

3. Eine Änderung der Bekanntmachungsform oder des Bekanntmachungsorgans muss mindestens in der Qualität geschehen, die die bis dahin geltende Regelung vorschreibt. Auch die Bekanntmachung der Änderung hat grundsätzlich in der bisherigen Form zu erfolgen.

4. Eine echte kumulative Bekanntmachungsregelung (Bekanntmachung in mehreren Zeitungen) ist unbedenklich, solange die Zahl der vorgeschriebenen Veröffentlichungen noch überschaubar bleibt.

5. Die originäre Bildung eines neuen Landkreises durch das Thüringer Neugliederungsgesetz hatte zur Folge, dass die erstmalig beschlossene Hauptsatzung des neuen Landkreises - auch - in der durch sie selbst bestimmten neuen Form bekannt gemacht werden durfte.

6. Einzelfall, in dem die missverständliche Neubekanntmachung einer Verbandssatzung nicht konstitutiv zur Entstehung des Zweckverbands gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG führt.

7. Zur Teilnichtigkeit einer Verbandssatzung wegen unwirksamer In-Kraft-Tretens-Regelung und zum Eingreifen der gesetzlichen Regelung (§ 19 Abs. 1 Satz 3, 1. Var. ThürKGG).
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 4 KO 583/03


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