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Kultusministerkonferenz

Entscheidungen der Gerichte

OLG-CELLE – Beschluss, 1 Ws 248/09 vom 19.05.2009

Allein der Umstand, dass der Schriftverkehr eines Gefangenen vollständig oder zum Teil in "Sütterlinschrift" bzw. "Deutscher Schreibschrift" abgefasst ist, rechtfertigt nicht die generelle Anordnung des Anhaltens derartiger Schreiben gemäß § 31 NJVollzG.

OLG-KARLSRUHE – Urteil, StO 1/08 vom 15.05.2009

Zur Zulässigkeit weiterer Zusätze zur Berufsbezeichnung "Steuerberater" gemäß § 43 StBerG.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 19 B 524/08 vom 06.02.2009

Zum Anspruch auf Erweiterung des Angebots an muttersprachlichem Unterricht an öffentlichen Schulen.

OVG-BREMEN – Beschluss, 2 B 479/08 vom 28.01.2009

1. Die Festlegung des Anforderungsprofils für eine Stelle liegt im organisatorischen Ermessen des Dienstherrn.

2. Nur für die zwingenden Qualifikationsanforderungen gilt, dass deren Erfüllung Vorrang vor der auf einer dienstlichen Beurteilung gestützten Eignungsprognose hat.

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 2 B 403/08 vom 16.01.2009

1. Der Beamtete Hochschullehrer hat ein Recht auf seinen konkret-funktionellen Aufgabenbereich, der durch seine Berufung und die Funktionsbeschreibung seiner Professur beschrieben wird.

2. Weisungen, die diesen Aufgabenbereich berühren, stellen einen Verwaltungsakt dar.

3. Ein Hochschullehrer ist nicht verpflichtet, Lehrveranstaltungen ausserhalb seines Faches und seinem Berufungsgebiete verwandter Gebiete zu übernehmen.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 L 78/08 vom 06.11.2008

1. Zur - hier verneinten - versorgungsrechtlichen Anrechenbarkeit die Tätigkeit bei dem Niedersächsischen Studieninstitut in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis gemäß § 10 Satz 1 und 2 BeamtVG.

2. Bei der Regelung des § 85 Abs. 10 BeamtVG handelt es sich nicht um eine allgemeine Grundbestimmung des BeamtVG, sondern diese ist integraler Bestandteil allein des Übergangsrechtes des § 85 BeamtVG.

3. Das Tatbestandsmerkmal der "Wiederernennung" im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 3 BeamtVÜV i. V. m. § 3 BeamtVÜV liegt nur dann vor, wenn ein im bisherigen Bundesgebiet begründetes Beamten- oder Richterverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezügen vor oder mit der Ernennung Beitrittsgebiet geendet hat. Dabei ist - wie sich aus § 1 Abs. 2 BeamtVÜV i. V. m. § 85 Abs. 9 BeamtVG ergibt - ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang erforderlich.

LAG-HAMM – Urteil, 11 Sa 944/08 vom 25.09.2008

1. Ein bei dem Land NRW angestellter Lehrer an einem Abendgymnasium kann für Stunden, die er zu ungünstigen Zeiten nach 20.00 unterrichtet, gemäß §§ 44 TV-L, 3, 4 EZulV eine Erschwerniszulage von 1,28 ¤ pro Zeitstunde beanspruchen (EZulV = Erschwerniszulagenverordnung, BGBl. I 1998,3497).

2. Einem solchen Anspruch steht § 6 EZulV nicht entgegen. Der Dienst zu ungünstigen Zeiten nach 20.00 Uhr wird nicht auf andere Weise abgegolten oder ausgeglichen. Insbesondere kann ein solcher Ausgleich nicht darin gesehen werden, dass die Pflichtstundenzahl des Lehrers am Abendgymnasium mit (nur) 22 Stunden festgesetzt ist, während Lehrer an Gymnasien 25,5 Stunden zu unterrichten haben. Denn die niedrigere Pflichtstundenzahl gilt in gleicher Weise für Lehrkräfte des weiteren Bildungsgangs Kolleg (Institut zur Erlangung der Hochschulreife) der Schulform Weiterbildungskolleg. Dieser Bildungsgang ist nicht durch Unterricht in den Abendstunden geprägt.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 10272/08.OVG vom 09.06.2008

Voraussetzung für die Annahme eines konsekutiven Studiengangs im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 2 HochSchG ist, dass das Bachelor- und Masterstudium aufeinander abgestimmt, d. h. dergestalt inhaltlich aufeinander bezogen sind, dass sich der Masterstudiengang als fachliche Fortsetzung des Bachelorstudiums darstellt.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 11200/07.OVG vom 30.04.2008

Die Beschränkung der Gebührenfreiheit von Zweitstudien auf konsekutive Bachelor-und Masterstudiengänge (§ 70 Abs. 1 Satz 2 HochSchG) ist verfassungsgemäß. Ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet es, allein Absolventen rheinland-pfälzischer Hochschulen die Möglichkeit einzuräumen, ein aus einem zügigen Erststudium auf dem Studienkonto verbleibendes Restguthaben für die Begleichung der Gebühren eines Zweitstudiums einzusetzen.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 19 A 2143/06 vom 24.01.2008

Die Anerkennung einer außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworbenen Lehramtsbefähigung kommt auch dann in Betracht, wenn eine der nordrhein-westfälischen Ersten Staatsprüfung gleichwertige Hochschulabschlussprüfung nicht nachgewiesen werden kann.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 8 UE 727/06 vom 06.12.2007

1. Die Erhebung von Zweitstudiengebühren nach dem Hessischen Studienguthabengesetz ist verfassungsgemäß und verstößt insbesondere nicht gegen das Teilhabe- und Abwehrrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG und die Unterrichtsgeldfreiheit nach Art. 59 HV.

2. Die unechte Rückwirkung der Zweitstudiengebühr durch die Anknüpfung an ein vor dem Sommersemester 2004 berufsqualifizierend abgeschlossenes Erststudium ist auch unter Berücksichtigung der Übergangs- und Härtefallregelungen und der Begünstigung von das Erststudium ergänzenden und vertiefenden Zweitstudiengängen nicht rechtsstaatswidrig.

3. Es entspricht dem Lenkungszweck des Studienguthabengesetzes, dass für ein vor dem Sommersemester 2004 berufsqualifizierend abgeschlossenes und noch ohne Studienguthaben gebührenfreies Erststudium ein Restguthaben nicht erworben werden konnte.

4. Konsekutive Studiengänge und Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge gemäß § 20 Abs. 4 und 6 HHG a. F. sind von ihrer objektiven Konzeption her auf Ergänzung und Vertiefung des ersten Studienganges bzw. des Erststudiums angelegt und in der sich daraus ergebenden Gesamtstudiendauer beschränkt.

5. Ein grundständiges, unabhängig vom Erststudium absolvierbares Zweitstudium ist trotz Anrechnung erbrachter Studienleistungen auch dann nicht als konsekutiver Zweitstudiengang oder als Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengang anzusehen, wenn es nach der subjektiven Studiengestaltung und für den Berufswunsch des Studierenden eine sinnvolle Ergänzung des Erststudiums darstellt.

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, B 285/07 vom 04.12.2007

Eine Ausbildung gehört zum Bauingenieurwesen, wenn sie die für Bauingenieure typischen Kenntnisse in einer gewissen Breite vermittelt und sich im Schwerpunkt auf Planung, Berechnung und Ausführung von konstruktiven Ingenieurbauten, von Hoch- und Tiefbauten, Verkehrsbauten, Bauvorhaben der Wasserwirtschaft und Baubetrieb bezieht.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 1 S 2132/07 vom 12.10.2007

Stellt der Schulträger Schulräume im Rahmen des § 51 SchulG grundsätzlich auch für außerschulische Zwecke zur Verfügung, darf er die Nutzung der Räume für den sogenannten Konsulatsunterricht nicht mit der Begründung verweigern, der muttersprachliche Unterricht sei integrationsschädlich.

LAG-MUENCHEN – Beschluss, 3 TaBV 37/07 vom 11.10.2007

1. Das sog. Besserstellungsverbot, das dem Empfänger einer Zuwendung der öffentlichen Hand, z. B. einer Großforschungseinrichtung, bei einer Zuwendung die Auflage erteilt, eigene Arbeitnehmer nicht besser zu stellen als die Arbeitnehmer des Zuwendungsgebers, mit der Folge, dass bei Nichtbeachtung der Entzug der Zuwendung droht, schränkt das Mitbestimmungsrecht in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr.10 BetrVG nicht a priori ein. Es kann jedoch eine Bindung des den Betriebsparteien und auch der Einigungsstelle zustehenden Ermessens bewirken.

2. Nicht jede Abweichung bei der Arbeitsvertragsgestaltung oder der Vertragspraxis führt jedoch zu einer Überschreitung dieses Ermessens. Vielmehr setzt die Bindung des Ermessens aufgrund des sog. Besserstellungsverbots die sorgfältige Prüfung voraus, ob tatsächlich eine Besserstellung vorliegt und ob dann, wenn die Vertragsgestaltung oder Vertragspraxis bei den Arbeitnehmern des Zuwendungsempfängers gegenüber der Vertragsgestaltung oder Vertragspraxis abweicht, wie sie bei den Arbeitnehmern des Zuwendungsgebers besteht, der Verlust der Zuwendung droht.

3. Bezieht sich eine Betriebsvereinbarung oder ein Einigungsstellenspruch in Lohngestaltungsfragen bei einem Arbeitgeber, der nicht tarifgebunden ist, auf eine tarifliche Vergütungsordnung oder Teile daraus, ohne selbst den Dotierungsrahmen oder die Höhe des Entgelts betragsmäßig zu regeln, ist dies gleichwohl eine abstrakt-generelle Regelung der Lohngestaltung, die dem Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegt.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 10 A 10095/07.OVG vom 22.08.2007

§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 1. Halbsatz BUKG ist analog auf die Fälle anzuwenden, in denen - der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe in den Jahrgangsstufen 12 und 13 im 13-stufigen Schulsystem entsprechend - über die Jahrgangsstufen 11 und 12 hinweg die Qualifikation für die die Ausbildung des Kindes an einer (allgemeinbildenden oder anderen) weiterführenden Schule abschließende Prüfung erworben wird.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 9 S 1298/07 vom 23.07.2007

Eine Regelung, die Schüler eines Gymnasiums verpflichtet, in verschiedenen Regionen eines Bundeslandes unterschiedliche Fremdsprachen (Englisch bzw. Französisch) als Kernfach zu erlernen, bedarf eines formellen Gesetzes. Eine Rechtsverordnung des Kultusministeriums ist hierfür nicht ausreichend.

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 3 Bs 3/07 vom 11.07.2007

1. Die Ermächtigung in § 36 Abs. 1 Satz 2 HmbHG, über die Immatrikulation von Deutschen nicht gleichgestellten ausländischen Studienbewerbern nach Ermessen zu entscheiden, soll der Hochschule unter anderem die Einbeziehung von in der Person des Studienbewerbers begründeten Umständen auch außerhalb allgemeiner Zugangsvoraussetzungen zum gewählten Studium ermöglichen. Die Ermessensermächtigung ist nicht auf den Zweck beschränkt, die Immatrikulation aus Gründen der persönlichen Unwürdigkeit des Studienbewerbers verweigern zu können.

2. Hat der (ausländische) Studienbewerber bereits einen Masterstudiengang an einer deutschen Hochschule mit Erfolg absolviert, darf diese Hochschule bei der Entscheidung über die Immatrikulation für einen weiteren Masterstudiengang nach dem Maßstab für die Auswahl von Zweitstudienbewerbern auch die Dauer der bisherigen Studienzeit und das Gewicht der Gründe für das Zweitstudium im Hinblick auf den angestrebten Beruf berücksichtigen. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Zulassungsbeschränkung besteht.

OLG-MUENCHEN – Urteil, 29 U 1638/06 vom 10.05.2007

Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit eines - insbesondere elektronischen - Kopienversanddienstes.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 3 N 56/07 vom 04.05.2007

1. Die Hochschulvergabeverordnung vom 24. Mai 2005 (HVVO-LSA, GVBl. LSA S. 282) findet auf die Vergabe von außerkapazitären Plätzen im Studiengang Humanmedizin keine Anwendung (mehr). Maßgeblich sind insofern allein die Regelungen der Vergabeverordnung ZVS-LSA vom 24. Mai 2005 (GVBl. LSA S. 268, zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.05.2006, GVBl. LSA S. 330).

2. Sowohl nach der Konzeption des Hochschulmedizingesetzes wie auch nach der Auffassung der Befürworter des Kostennormwertverfahrens bilden die mit den medizinischen Fakultäten abzuschließenden Zielvereinbarungen, die Bemessung der Grund- und Ergänzungsausstattung durch den Haushaltsgesetzgeber und die normative Bestimmung des Kostennormwertes eine Einheit, welche insgesamt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine rechtmäßige Festsetzung der Aufnahmekapazität genügen soll. Bereits bei der Bestimmung der Parameter des Kostennormwertes soll dabei eine Abwägung der verschiedenen Interessen hinsichtlich der Forschungs- und Lehraufgaben der Hochschule mit den Ausbildungsansprüchen der Studienbewerber erreicht werden. Auch wenn man den materiellen Ansatz des Kostennormwertverfahrens zugrunde legt, liegt ein Defizit bei der Abwägung der betroffenen Interessen im Kapazitätsfestsetzungsverfahren vor, solange eine normative Bestimmung des Kostennormwertes als integrales Element des Kostennormwertverfahrens fehlt.

3. Der Senat kann es offen lassen, ob der Hochschulpakt 2020 bereits für den hier streitigen Berechnungszeitraum Bedeutung erlangt hat. Nach dem bislang nur vorliegenden Entwurf ist bislang zumindest nicht ausdrücklich vorgesehen, dass die Sonderregelung in § 3 Abs. 3 Satz 3 der Verwaltungsvereinbarung, welche auch für das Land Sachsen-Anhalt gilt, einen Spielraum dahingehend einräumt, dass die dort genannten Länder die Studienanfängerzahlen nur insgesamt auf dem Niveau des Jahres 2005 halten sollen. Auch die Regelung des Vereinbarungsentwurfs, dass der pauschale Erstattungsanspruch sich entsprechend dem Ausmaß, in dem die Erhaltung der Studienanfängerzahl 2005 verfehlt wird, gemindert wird, lässt jedenfalls nicht zwingend den Schluss zu, dass die in § 3 der Vereinbarung genannten Länder nur absolut die Studienanfängerzahl auf der Basis des Jahres 2005 halten sollen, es aber möglich sein soll, Abbau von Kapazitäten in einigen Studienfächern mit dem Ausbau in anderen Studienfächern zu kompensieren.

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 BS 216/06 vom 09.03.2007

1. Ein Bürgerentscheid (§ 24 SächsGemO) ist von der Gemeinde ohne schuldhaftes Zögern umzusetzen.

2. Die dreijährige Sperr- und Bindungswirkung eines Bürgerentscheids entfällt nicht bei nachträglichen Änderungen der Sach- und Rechtslage.

3. Zur Frage der innerstaatlichen Bindungswirkung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 16. November 1972 (Welterbekonvention).

SAECHSISCHES-LAG – Beschluss, 2 Sa 473/06 vom 07.11.2006

Eine Abrede grundrechtsgebundener Arbeitgeber, den Wechsel von Arbeitnehmern an eine Freigabeerklärung des abgebenden Arbeitgebers zu binden (hier: Beschluss der KMK betr. den Transfer von Lehrern im öffentlichen Schuldienst von Land zu Land), steht mit der durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG (inhaltsgleich SächsVerf. Art. 28 Abs. 1 Satz 1) gewährleisteten Freiheit der Wahl des Arbeitsplatzes nicht im Einklang.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 3 L 9/05 vom 02.11.2006

Die Aufgabe der Erwachsenenbildung, wie sie in § 1 Abs. 2 EBG LSA beschrieben ist, nämlich die individuelle Stärkung der Fähigkeit zu eigenverantwortlichem Lernen und die Förderung dieser öffentlichen Aufgabe als Staatszielbestimmung in Art. 31 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt verlangen bereits auf der Ebene der Information, Beratung und Werbung hinsichtlich des Weiterbildungsangebotes ein ausreichendes Maß an Transparenz. Der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt hat sich bei der Ausgestaltung des Systems der Erwachsenenbildung an dem anerkannten Modell des "lebenslangen Lernens" orientiert, welches die freiwillige Teilnahme an Weiterbildungsangeboten im Erwachsenenalter voraussetzt. Der in § 1 Abs. 2 EBG-LSA verankerte Grundsatz der Freiwilligkeit und der damit verbundenen individuellen Verantwortung für die Wahrnehmung von Angeboten der Erwachsenenbildung bedingt daher - damit sich Bürger überhaupt für die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme entscheiden -, dass die Träger der Erwachsenenbildung möglichst umfassend über die vorhandenen Bildungsangebote informieren bzw. eine ausreichende Beratung anbieten. Die Entscheidung darüber, ob jemand zum Kreis der potenziell Interessierten für eine bestimmte Bildungsveranstaltung zählt, ist vom Gesetzgeber nicht in erster Linie den Trägern der Erwachsenenbildung, sondern - entsprechend dessen Neigungen und Interessen - dem Bürger selbst überantwortet worden.

OVG-SAARLAND – Beschluss, 3 W 12/06 vom 02.10.2006

1. Zur Frage, ob eine zieldifferente integrative Unterrichtung eines Lernbehinderten während des Besuchs einer Fachklasse einer Berufsschule im dualen System in Betracht kommt, wenn auch der berufsbezogene Lernbereich der Berufsschule an den Anforderungen des gewählten Ausbildungsberufs und dem Ziel der Berufsausbildung ausgerichtet ist.

2. Weder der allgemeine Gleichheitssatz noch das Verbot der Benachteiligung Behinderter vermitteln einem Behinderten einen Anspruch darauf, dass ihm der Zugang zu dem von ihm gewählten Beruf durch eine der jeweiligen Behinderung Rechnung tragende Rücknahme oder inhaltliche Modifikation der für den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses zu erfüllenden Anforderungen eröffnet wird.

OVG-SAARLAND – Beschluss, 1 W 38/06 vom 21.09.2006

Die Annahme des Dienstherrn, ein Referatsleiter und ein stellvertretender Referatsleiter übten gleichermaßen eine herausgehobene Leitungsfunktion aus, bewegt sich noch innerhalb der ihm zukommenden Einschätzungsprärogative, die im Zusammenhang mit der Beförderungsauswahl nach Ermessenskriterien nur darauf zu überprüfen ist, ob ihr sachwidrige oder gar willkürliche Ergwägungen zugrunde liegen.

OVG-SAARLAND – Beschluss, 3 X 3/06 vom 17.07.2006

a) Auch in Eilrechtsschutzverfahren, mit denen die vorläufige Zulassung zu einem Studium (hier: Humanmedizin) erstrebt wird, ist der Umfang der Überprüfung im Beschwerdeverfahren auf die rechzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Beschwerdegründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO).

b) Das Gebot einer möglichst gleichmäßigen Ausnutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten rechtfertigt nicht, den Umstand, dass in anderen Bundesländern - gegebenenfalls einhergehend mit einer generellen Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit für Beamte - eine höhere Anzahl von Lehrveranstaltungsstunden vorgeschrieben wird, zum Anlass zu nehmen, auch im Saarland abweichend von den geltenden Bestimmungen der Lehrverpflichtungsverordnung eine höhere als die bisherige Lehrverpflichtung für Professoren und andere Lehrpersonen festzulegen.

c) Zur Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter.

d) Der Senat sieht keinen Grund, unter kapazitätsrechtlichen Gesichtspunkten in eine Prüfung einzutreten, ob die in den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen getroffenen Befristungsabreden arbeitsrechtlich wirksam sind, solange keine der Vertragspartien die unbefristete Dauer des Be-schäftigungsverhältnisses geltend macht und eine entsprechende (arbeits-)gerichtliche Feststellung getroffen ist.

e) Das in § 7 Satz 2 LVVO enthaltene Kumulationsverbot bezieht sich nur auf die in Satz 1 dieser Bestimmung aufgeführten Ämter und erfasst nicht Deputatsminderungen, die auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 LVVO ausgesprochen werden.

f) Drittmittelbedienstete sind bei der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht zu berücksichtigen.

g) Bei der Ermittlung des Exports der Lehreinheit Vorklinische Medizin hat kein Schwundausgleich zu erfolgen.

h) Hat es das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft versäumt, die ihm obliegende Festlegung des Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin vorzunehmen (Anlage 2 Nr. 39 zu § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO SL), so folgt daraus keine Festlegungsbefugnis der Universität. Vielmehr sind die Verwaltungsgerichte gezwungen, im Wege der Notkompetenz diesen Parameter selbst zu bestimmen.

i) Zur Bestimmung der Anzahl der Vorlesungsstunden.

j) Zur Berücksichtigung der Lehrveranstaltungen in den Wahlfächern (§ 2 Abs. 8 ÄAppO) bei der Bestimmung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin.

k) Der Senat hält bei der Bestimmung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin an einer Betreuungsrelation von g = 180 bei Vorlesungen fest.

l) Zur Frage einer lehreinheitsübergreifenden Kapazitätsnutzung.

m) Im Beschwerdeverfahren festgestellte zusätzliche Studienplätze sind nach Maßgabe der auf Anordnung des Verwaltungsgerichts ausgelosten Rangfolge und nicht durch erneute Auslosung zu vergeben.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 3 K 3/05 vom 22.06.2006

Auch die Beachtung der Bestandsgarantie der Privatschulen nach Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG bewirkt grundsätzlich keine Beschränkung der dem Staat aus Art. 7 Abs. 1 GG zustehenden allgemeinen Organisationsgewalt auf dem Gebiet des Schulwesens. Der Staat kann daher auch einzelne Ausbildungszweige aus dem Gebiet des Schulwesens ausgliedern, wenn er dies aus nachvollziehbaren Gründen für sachgerecht hält. Daran ist er auch nicht deshalb gehindert, weil bisher Privatschulen - hier eine Berufsfachschule für Kosmetik in privater Trägerschaft - sich diesem Ausbildungszweig gewidmet haben. Insofern besteht eine Akzessorietät der privaten Ersatzschule zur öffentlichen Schule, die zur Folge hat, dass Befugnisse einer Privatschule, auf einem bestimmten Sachgebiet Schüler auszubilden, nur in dem Umfang bestehen, in dem sie auch den öffentlichen Schulen zukommen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 4 S 1957/04 vom 23.05.2006

Die Erhöhung der Lehrverpflichtung für Professoren an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen von 8 auf 9 Lehrveranstaltungsstunden durch den baden-württembergischen Verordnungsgeber verstößt nicht gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 13 MC 214/05 vom 13.09.2005

Herkömmliche Schreibweisen dürfen im Schulunterricht solange nicht als "falsch" bezeichnet werden, wie sich reformierte Schreibweisen nicht allgemein durchgesetzt haben.

BVERFG – Urteil, 2 BvF 1/03 vom 26.01.2005

Dem Bund ist es gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG gegenwärtig verwehrt, die Gesetzgebung der Länder durch Rahmenvorschriften auf den Grundsatz der Gebührenfreiheit des Studiums und zur Bildung verfasster Studierendenschaften an den Hochschulen zu verpflichten.

BFH – Urteil, XI R 32/03 vom 14.12.2004

Schulgeld für eine von der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder anerkannte Deutsche Schule im Ausland ist gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgabe abziehbar.

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