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NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 7 MS 91/05 vom 12.12.2005

Rechtsgebiete:16.BImSchV, BImSchG, BNatSchG, VerkehrslärmschutzVO, VwGO
Schlagworte:"prioritäre" Vogelarten, Alternative, zumutbare, Kulturlandschaft, historische, Rechtsausübung, unzulässige, Sperrgrundstück, Trennungsgebot
Stichwort:Kulturlandschaft
Leitsatz:1. Auch stark bestandsgefährdete Vogelarten werden von § 10 Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG nicht erfasst.

2. Eine andere Verkehrswegführung kann eine zumutbare Alternative im Sinne von § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG sein, wenn durch die Auswirkungen einer solchen Trasse Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) nicht überschritten werden.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 7 MS 91/05



BVERWG – Urteil, BVerwG 4 A 11.02 vom 15.01.2004

Rechtsgebiete:FStrG, VRL, FFH-RL, BayNatSchG
Schlagworte:Straßenplanung, Planfeststellung, faktisches Vogelschutzgebiet, Eignungsmerkmale, IBA-Verzeichnis 2002, potenzielles FFH-Gebiet, Gebietsauswahl, Auswahlkriterien, Vertretbarkeitskontrolle, Alternativlösung, zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, Kohärenzschutz, fachplanerische Abwägung, Belange des Naturschutzes, Kulturlandschaft, Landschaftsbild, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
Stichwort:Kulturlandschaft
Leitsatz:Die Identifizierung europäischer Vogelschutzgebiete nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 der Vogelschutzrichtlinie in den Bundesländern hat sich ausschließlich an ornithologischen Kriterien zu orientieren. Als Orientierungshilfe dient das IBA-Verzeichnis 2002. Es nimmt nicht für sich in Anspruch, dass sämtliche Gebietsteile, die von der Bezeichnung eines Landschaftsraums erfasst werden, unter Schutz zu stellen sind.

Ein Straßenbauvorhaben, das zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines potenziellen FFH-Gebiets führt, ist mit den Erhaltungszielen für dieses Gebiet unverträglich. Das Gebiet darf gleichwohl nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 UAbs. 1 FFH-RL aus zwingenden Gründen des überwiegenden Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art für das Vorhaben in Anspruch genommen werden, wenn keine Alternativlösung vorhanden ist und alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz der globalen Kohärenz von Natura 2000 ergriffen werden.

Die Entscheidung für ein Straßenbauvorhaben kann im Ergebnis abwägungsfehlerhaft sein, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer einzigartigen Kulturlandschaft in unvertretbarer Weise zu kurz gekommen ist (hier verneint).
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 A 11.02


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