Gibt der Betriebsinhaber die Form der Vermarktung des Rindes in seinem Beihilfeantrag nicht richtig an, so liegt eine prämienrelevante Unregelmäßigkeit im Sinne des Art. 2 Buchst. h Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 vor, die in Bezug auf dieses Tier zum Verlust, hinsichtlich der übrigen beantragten Tiere zur Kürzung der Rinderprämien führt.
Zu den Anforderungen, unter denen ein offensichtlicher Irrtum im Sinne des Art. 12 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 anerkannt werden kann.
Eine verfrühte Antragstellung auf Rinderprämien stellt eine Unregelmäßigkeit im Sinne des Art. 2 Buchst. h Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 dar und das betreffende Rind gilt nicht als ermittelt im Sinne des Art. 2 Buchst. s genannten Verordnung. Sind auf Grund verfrüht beantragter Tiere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Antragstellung festgestellt worden, entfallen diese nicht allein infolge Zeitablaufs.
Der Kürzungssatz nach Art. 38 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 wird nicht anhand der beantragten und ermittelten Prämienansprüche, sondern auf Grundlage der beantragten und ermittelten Tiere errechnet.