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Kürzungsfaktor

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 33.07 vom 16.10.2007

Rechtsgebiete:Richtlinie 2003/87, GG, ZuG 2007, TEHG
Schlagworte:Emissionshandel, Emissionsberechtigung, Zuteilungsregel, Bestandsanlage, Erfüllungsfaktor, Emissionsziel, Emissionsbudget, Zuteilungsmenge, anteilige Kürzung, Kürzungsfaktor, Prognose, Beurteilungsspielraum, Kontrolldichte, Rechtsschutz, nachträgliche Korrektur, Reservefonds, Optierer, Kompensation
Stichwort:Kürzungsfaktor
Leitsatz:Die anteilige Kürzung von Zuteilungen zur Einhaltung des Emissionsbudgets ist mit Gemeinschaftsrecht und mit Verfassungsrecht vereinbar.

Den Kürzungsfaktor hat die Behörde vor Erteilung der Zuteilungsbescheide auf der Grundlage einer Prognose über die relevante Zuteilungsmenge zu ermitteln. Der Kürzungsfaktor ist aufgrund seiner Funktion in der Zuteilungsperiode unveränderlich.

Die behördliche Prognose über die Zuteilungsmenge ist gerichtlich nur darauf zu überprüfen, ob die Behörde generell einen unzutreffenden Prognosemaßstab zugrunde gelegt hat. Individuelle Allokationsfehler im Zuteilungsverfahren sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Prognoseentscheidung in Frage zu stellen.

Von der anteiligen Kürzung betroffene Anlagenbetreiber haben keinen Anspruch auf Ausgleich durch zurückfließende Berechtigungen infolge nachträglicher Korrekturen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 33.07



OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 12 B 14.06 vom 30.11.2006

Rechtsgebiete:Emissionshandelsrichtlinie, EG-RegisterVO, GG, TEHG, ZuG 2007, ZuteilungsVO 2007
Schlagworte:Emissionshandel, Klimaschutz, Zuteilung von Emissionsberechtigungen, Zuteilungsverfahren, Handelsperiode, Erfüllungsfaktor, Kürzungsfaktor, nationale Emissionsziele, Mengenplanung, Nationaler Allokationsplan, Sektorenallokation, Gesamtbudget, Obergrenze, anteilige Kürzung, Bestandsanlagen, Neuanlagen, Verhältnismäßigkeit, ex-post-Kontrolle, Berechnung des Kürzungsfaktors, Prüfungsumfang, Kompensation
Stichwort:Kürzungsfaktor
Leitsatz:Die anteilige Kürzung der Zuteilungen von Emissionsberechtigungen nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007 (sog. zweiter Erfüllungsfaktor) ist mit Gemeinschaftsrecht und Verfassungsrecht vereinbar. Die Grundrechte der Anlagenbetreiber aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG werden gewahrt, weil die Belastungen durch die anteilige Kürzung insgesamt gering bleiben und durch das Gemeinwohlinteresse an einem wirksamen Klimaschutz gerechtfertigt sind.

Die Emissionshandelsstelle hat die anteilige Kürzung ohne Rechtsverletzung der betroffenen Anlagen vorgenommen, die Zuteilungen auf der Basis historischer Emissionen erhalten (sog. Nicht-Optierer).

Eine Verpflichtung der Emissionshandelsstelle zur Nachberechnung des Kürzungsfaktors bei Rückflüssen aus Korrekturen von Zuteilungsentscheidungen oder aus ex-post-Kontrollen besteht nicht.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 12 B 14.06

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 12 B 13.06 vom 30.11.2006

Rechtsgebiete:Emissionshandelsrichtlinie, EG-RegisterVO, GG, TEHG, ZuG 2007, ZuteilungsVO 2007
Schlagworte:Emissionshandel, Klimaschutz, Zuteilung von Emissionsberechtigungen, Zuteilungsverfahren, Handelsperiode, Erfüllungsfaktor, Kürzungsfaktor, nationale Emissionsziele, Mengenplanung, Nationaler Allokationsplan, Sektorenallokation, Gesamtbudget, Obergrenze, anteilige Kürzung, Bestandsanlagen, Neuanlagen, Verhältnismäßigkeit, ex-post-Kontrolle, Berechnung des Kürzungsfaktors, Prüfungsumfang, Kompensation
Stichwort:Kürzungsfaktor
Leitsatz:Die anteilige Kürzung der Zuteilungen von Emissionsberechtigungen nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007 (sog. zweiter Erfüllungsfaktor) ist mit Gemeinschaftsrecht und Verfassungsrecht vereinbar. Die Grundrechte der Anlagenbetreiber aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG werden gewahrt, weil die Belastungen durch die anteilige Kürzung insgesamt gering bleiben und durch das Gemeinwohlinteresse an einem wirksamen Klimaschutz gerechtfertigt sind.

Die Emissionshandelsstelle hat die anteilige Kürzung ohne Rechtsverletzung der betroffenen Anlagen vorgenommen, die Zuteilungen auf der Basis historischer Emissionen erhalten (sog. Nicht-Optierer).

Eine Verpflichtung der Emissionshandelsstelle zur Nachberechnung des Kürzungsfaktors bei Rückflüssen aus Korrekturen von Zuteilungsentscheidungen oder aus ex-post-Kontrollen besteht nicht.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 12 B 13.06

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 12 B 15.06 vom 30.11.2006

Rechtsgebiete:Emissionshandelsrichtlinie, GG, TEHG, ZuG 2007
Schlagworte:Emissionshandel, Klimaschutz, Zuteilung von Emissionsberechtigungen, Optionsanlagen, Zuteilungsverfahren, Handelsperiode, Erfüllungsfaktor, Kürzungsfaktor, nationale Emissionsziele, Gesamtbudget, Obergrenze, anteilige Kürzung, Bestandsanlagen, Neuanlagen, beste verfügbare Technik
Stichwort:Kürzungsfaktor
Leitsatz:Zuteilungen an Bestandsanlagen, die von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, Berechtigungen nach den Regeln für Neuanlagen zu erhalten (sog. Optierer nach § 7 Abs. 12 ZuG 2007), unterliegen nicht der anteiligen Kürzung nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 12 B 15.06


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