Der Arbeitgeber kann mit einem Arbeitnehmer in einem Aufhebungsvertrag rechtswirksam vereinbaren, daß er gegen ihn einen Anspruch auf Rückforderung einer Überbrückungszahlung hat, soweit er Erstattungsleistungen nach § 128 AFG an das Arbeitsamt erbringt; eine solche Vereinbarung ist nicht nach § 32 SGB I nichtig (Fortführung und Abgrenzung zu BAG 22. Juni 1989 - 8 AZR 761/87 - EzA AFG § 128 Nr. 2).
Aktenzeichen: 9 AZR 144/99
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 25. Januar 2000
- 9 AZR 144/99 -
I. Arbeitsgericht
Hannover
- 9 Ca 330/97 -
Urteil vom 18. Februar 1998
II. Landesarbeitsgericht
Niedersachsen
- 16 Sa 1042/98 -
Urteil vom 20. Januar 1999