1. Sinkt die Alimentation unter das nach Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich gebotene Niveau ab, so führt dies nicht dazu, dass bestimmte Kürzungs- oder Streichungsregelungen außerhalb des Besoldungsgesetzes unwirksam oder unanwendbar sind.
2. Einwendungen des Beamten gegen die Verfassungsmäßigkeit des BSZG LSA n. F. unter Hinweis auf den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation führen daher nicht dazu, dass Art. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2005/2006 vom 17. Dezember 2004, mit dem die Sonderzahlungen ("Weihnachtsgeld") für die Beamten und Richter in Sachsen-Anhalt ab dem Jahr 2005 weitgehend abgeschafft wurde, unwirksam oder unanwendbar wäre.
3. Die den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und den Vertrauensschutzgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) betreffenden Rügen bleiben ohne Erfolg.
4. Beamten können auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht (mehr) vorgesehen sind. Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen gegen das Land auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen.
5. Aus den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses als wechselseitigem bindendem Treueverhältnis ergeben sich Einschränkungen für die - Geltendmachung der - verfassungsrechtlichen Ansprüche der Beamten.
1. Sinkt die Alimentation unter das nach Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich gebotene Niveau ab, so führt dies nicht dazu, dass bestimmte Kürzungs- oder Streichungsregelungen außerhalb des Besoldungsgesetzes unwirksam oder unanwendbar sind.
2. Einwendungen des Beamten gegen die Verfassungsmäßigkeit des BSZG LSA n. F. unter Hinweis auf den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation führen daher nicht dazu, dass Art. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2005/2006 vom 17. Dezember 2004, mit dem die Sonderzahlungen ("Weihnachtsgeld") für die Beamten und Richter in Sachsen-Anhalt ab dem Jahr 2005 weitgehend abgeschafft wurde, unwirksam oder unanwendbar wäre.
3. Die den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und den Vertrauensschutzgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) betreffenden Rügen bleiben ohne Erfolg.
4. Beamten können auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht (mehr) vorgesehen sind. Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen gegen das Land auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen.
5. Aus den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses als wechselseitigem bindendem Treueverhältnis ergeben sich Einschränkungen für die - Geltendmachung der - verfassungsrechtlichen Ansprüche der Beamten.
Die einmalig stärkere Absenkung der Sonderzahlung (sog. "Weihnachtsgeld") im Jahr 2003 durch Art. 3 des Gesetzes zur Regelung der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg vom 29.10.2003 (GBl. S. 693) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
1. Auch bei Teilzeitbeschäftigung eines Beamten in Form der Altersteilzeit nach dem Blockmodell werden die Dienstbezüge gemäß § 6 Abs. 1 BBesG im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt (Proportionalitätsprinzip).
2. Der Kürzung unterfällt dabei zugleich der Familienzuschlag der Stufe 2 sowie der nachfolgenden Stufen (Kinderanteile), insbesondere also auch für ein drittes und jedes weitere Kind.
1. Der Ansatz des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung eines Dienstwagens kommt im Fall der gewählten Nutzungspauschale nur insoweit in Betracht, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Nutzungsbefugnis eingeräumt hat. Zwar kann der Arbeitnehmer die Nutzungspauschale nicht anteilig um die Tage kürzen, an denen der Dienstwagen wegen Krankheit, Dienstreisen usw. nicht genutzt werden kann, wenn jedoch der Dienstwagen nicht den vollen Kalendermonat zur Verfügung steht, entfällt der diesbezügliche Monatsbetrag.
2. Die Vorschrift des § 107 Abs. 2 S. 5 GewO, wonach der Wert der vereinbarten Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitentgelts nicht übersteigen darf, findet bei richtigem Verständnis ihres Schutzzweckes keine Anwendung auf den Fall der privaten Nutzungsüberlassung eines Dienstwagens.
Gibt der Betriebsinhaber die Form der Vermarktung des Rindes in seinem Beihilfeantrag nicht richtig an, so liegt eine prämienrelevante Unregelmäßigkeit im Sinne des Art. 2 Buchst. h Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 vor, die in Bezug auf dieses Tier zum Verlust, hinsichtlich der übrigen beantragten Tiere zur Kürzung der Rinderprämien führt.
Zu den Anforderungen, unter denen ein offensichtlicher Irrtum im Sinne des Art. 12 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 anerkannt werden kann.
Eine verfrühte Antragstellung auf Rinderprämien stellt eine Unregelmäßigkeit im Sinne des Art. 2 Buchst. h Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 dar und das betreffende Rind gilt nicht als ermittelt im Sinne des Art. 2 Buchst. s genannten Verordnung. Sind auf Grund verfrüht beantragter Tiere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Antragstellung festgestellt worden, entfallen diese nicht allein infolge Zeitablaufs.
Der Kürzungssatz nach Art. 38 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 wird nicht anhand der beantragten und ermittelten Prämienansprüche, sondern auf Grundlage der beantragten und ermittelten Tiere errechnet.
Die Absenkung des so genannten Weihnachtsgeldes in Sachsen-Anhalt ist auch für das Jahr 2004 aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu erinnern (Fortsetzung der Rechtsprechung des Senates mit Urteil vom 25.04.2007 - Az.: 1 L 453/05 -).
Die nach Erlass vom 28.06.2004 (IV 130-P 2164-2/04 - Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2004, Seite 635 ff) an weibliche Mitarbeiter im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu zahlende Abfindung unterliegt einer Kürzungsmöglichkeit nicht nur im Falle der Inanspruchnahme der Regelaltersrente, sondern auch im Falle des Bezuges einer vorzeitigen, gegebenenfalls verkürzten Altersrente.
1. Bereits für das Jahr 2003 ist das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung für die dem Geltungsbereich des BSZG-LSA unterfallenden Bediensteten nicht weiter anzuwenden. Denn mit dem BSZG-LSA sind im Sinne von Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 landesgesetzliche Regelungen zur Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen mit Wirkung vom 29. November 2003 in Kraft getreten.
2. Das BSZG-LSA ist bereits zeitlich vor Entstehung und damit zugleich vor Fälligkeit der Sonderzuwendung nach dem Sonderzuwendungsgesetz, nämlich am 29. November 2003 in Kraft getreten. Gemäß § 10 BSZG-LSA trat dieses Gesetz am Tag nach seiner Verkündung, die am 28. November 2003 durch die Ausgabe des GVBl. LSA Nr. 44/2003 erfolgt ist, in Kraft.
3. Art. 82 VerfLSA betreffend die Verkündung von Gesetzen folgt in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz und anderen Länderverfassungen dem Prinzip der formellen Gesetzesverkündung anstelle des Grundsatzes der materiellen Gesetzesverkündung, die für das In-Kraft-Treten eines Gesetzes fordert, dass es tatsächlich allgemein bekannt geworden ist. Vielmehr genügt, dass das Gesetz in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich ist, die es dem Bürger gestattet, sich Kenntnis vom Inhalt des Gesetzes zu verschaffen.
4. Die Veröffentlichung wird mit der unter der Verantwortung des Ministerpräsidenten (Art. 82 Abs. 1 VerfLSA) erfolgten Ausgabe des GVBl. LSA wirksam. Rechtlich erheblich ist dabei allein die Intention des Ministerpräsidenten, mit der verfügten Ausgabe des GVBl. LSA die Bedingung dafür gesetzt zu haben, dass der Bürger als Normadressat sich Kenntnis vom In-Kraft-Treten und Inhalt des Gesetzes verschaffen kann.
5. Es genügt, dass sich der Staat durch das zuständige Verfassungsorgan der hoheitlichen Erklärung, die in der Verkündung des Gesetzes durch Ausgabe des GVBl. LSA liegt, so entäußert, dass sie in der von der Verfassung vorgeschriebenen Form ohne sein weiteres Zutun nach außen dringt. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt, in dem die Äußerung des Verkündungswillens unwiderruflich wird, nämlich genau der Zeitpunkt, in dem in Übereinstimmung mit dem Willen und der Weisung des Ministerpräsidenten das erste Stück der Nummer des GVBl. LSA "in Verkehr gebracht" wird. In diesem Zeitpunkt ist das Gesetz durch den Ministerpräsidenten "verkündet".
6. Hierzu trägt jede Nummer des GVBl. LSA am Kopf das Datum ihrer Ausgabe, um die Feststellung des Zeitpunktes des In-Kraft-Tretens des Gesetzes zu erleichtern. Diese amtliche Angabe hat die Vermutung ihrer Richtigkeit für sich.
7. Das BSZG-LSA beruht auf einer verfassungskonformen Rechtsgrundlage und hält sich an den durch das BBesG, insbesondere dessen § 67 in der Fassung des BBVAnpG 2003/2004 vorgegebenen "Rahmen".
8. Dass das BBVAnpG 2003/2004 vom 1. Vizepräsidenten des Bundesrates ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, ist verfassungsrechtlich, insbesondere im Hinblick auf Art. 57 GG nicht zu erinnern.
9. Es mit dem Gleichheitssatz vereinbar, wenn das sog. Weihnachtsgeld mit Rücksicht auf den gebotenen Ausgleich der öffentlichen Haushalte allen Beamten gekürzt sogar ganz genommen wird. Sieht der Gesetzgeber gleichwohl davon ab, so stehen ihm hiernach im Rahmen des Gleichheitssatzes für eine Kürzung eine Fülle von Modalitäten offen, ohne dass gerichtlich nachgeprüft werden kann, welche dieser Modalitäten "die richtigste, die gerechteste, die angemessenste" ist.
10. Auch wenn die Gewährung der Sonderzuwendung bzw. Sonderzahlung nicht zu der gemäß Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich geschützten Kernbesoldung gehört, führt deren Kürzung und erst recht deren Streichung jedoch gegebenenfalls zu einer Verringerung der jährlichen Bezüge und damit des Jahres-Netto-Einkommens der Beamten und Richter in Sachsen-Anhalt. Bei einer solchen Sachlage wäre verfassungsrechtlich indes nicht eine Anpassung der nicht verfassungsverbürgten Sonderzuwendungs- bzw. Sonderzahlungssätze, sondern allenfalls eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren, geboten.
11. Die "Kürzung des Weihnachtsgeldes" stellt sich für das Jahr 2003 nicht als Verstoß gegen das aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende, für Beamte und Richter gleichermaßen geltende Alimentationsprinzip dar, denn trotz der reduzierten Gewährung ist insoweit eine Unter-Alimentierung nicht zu konstatieren.
12. Durch die "Kürzung des Weihnachtsgeldes" in die durch Art. 97 GG garantierte sachliche und persönliche Unabhängigkeit der Richter nicht berührt, denn solange die Besoldung nicht im Widerspruch zum Alimentationsgrundsatz steht, ist die richterliche Unabhängigkeit nicht gefährdet.
13. Das BSZG-LSA verstößt nicht gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende und aus dem Vertrauensgrundsatz entwickelte Rückwirkungsverbot.
Zur Verfassungsmäßigkeit von § 45a Abs. 2 Satz 3 PBefG (hier: Jahr 2004), der aufgrund von Art. 24 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) eingeführt wurde.
1. Eine Änderung eines Normenkontrollantrags ist auch nach Eintritt einer Satzungsänderung sachdienlich, wenn der Streitstoff im Wesentlichen identisch ist und eine endgültige Befriedung der Beteiligten durch die Entscheidung herbeigeführt wird.
2. Dies gilt im Einzelfall auch dann. wenn der Antrag bis zur Änderung der Satzung unzulässig gewesen ist.
3. Die Beschränkung der Betreuungszeit in einer Horteinrichtung wegen des Bezuges von Bundeserziehungsgeld für ein anderes Kind verstößt gegen höherranggies Recht.
Der Kürzung eines Versorgungsausgleichs nach langer Trennungszeit steht es nicht entgegen, dass die Ehelichkeit eines in der Trennungszeit geborenen Kindes zwar nicht mehr angefochten werden kann, das Kind aber unstreitig nicht von dem Ausgleichspflichtigen abstammt.
1. Zur Kürzung einer Sachverständigenvergütung für ein Gutachten wegen etwaiger überflüssiger Ausführungen oder inhaltlicher Mängel.
2. Der Ersatz für Ausdrucke, die an die Stelle eines Lichtbildes treten (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG), ist nach der Zahl der ausgedruckten Bilder und nicht nach Seitenzahlen zu bemessen.
1. Im Recht der landwirtschaftlichen Subvention gebietet grundsätzlich jeder Verstoß gegen die Förderbestimmungen den Entzug der Beihilfe; dies gilt auch und gerade für Verstöße gegen Genehmigungsvorbehalte.
2. In Ausnahmefällen kann sich die Sanktionierung des Regelverstoßes jedoch als unverhältnismäßig erweisen.
1. Zu den Dienstbezügen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 2. BesÜV gehören gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG auch Zulagen, insbesondere Amts- und Stellenzulagen.
2. Bei der so genannten Ministerialzulage handelt es sich um eine Stellenzulage, die ihre Rechtsgrundlage in § 42 Abs. 5 BBesG, Nr. 7 Abs. 3 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B (Anlage I gemäß § 20 BBesG) i. V. m. dem hierzu ergangenen Landesbesoldungsgesetz fand.
3. Gemäß Nr. 7 Abs. 3 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B ist die in der Anlage IX vorgegebene Struktur der Differenzierung nach zusammengefassten Besoldungsgruppen und der jeweiligen Bezugsgröße zwingend vorgegeben. Demgegenüber folgt aus Nr. 7 Abs. 3 Satz 2 a. E. der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B (argumentum e contrario), der ausschließlich eine Überschreitung des in der Anlage IX festgelegten Vomhundertsatzes verbietet, dass eine Unterschreitung des Vomhundertsatzes durch den Landesgesetzgeber nicht ausgeschlossen wird.
4. Weder die Verringerung der Ministerialzulage bis zu ihrem vollständigen Abbau, noch die einheitliche - besoldungsgruppenbezogene - Regelung der verringerten Höhe stellen einen Verstoß gegen § 73 BBesG i. V. m. § 2 Abs. 1 2. BesÜV oder Art. 33 Abs. 5, 3 Abs. 1 GG dar.
5. Die so genannte Ministerialzulage gemäß Nr. 7 Abs. 3 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B i. V. m. § 4 Landesbesoldungsgesetz in der hier maßgeblichen Fassung des Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1998 wird nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV gekürzt. Bereits aufgrund seines Wortlauts ist § 2 Abs. 1 2. BesÜV nicht auf die Ministerialzulage in den Ländern im Beitrittsgebiet anwendbar.
6. Die Ministerialzulage stellt keine "für das bisherige Bundesgebiet jeweils geltenden Dienstbezüge" dar, wie die Bemessungsvorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV dies voraussetzt. Diese Regelung erfasst nicht sämtliche Bezüge, die als Besoldung auch in den neuen Bundesländern gezahlt werden, und normiert insbesondere kein allgemeines Prinzip der Besoldungsabsenkung. Vielmehr beschränkt sich die Kürzungsregelung auf solche Besoldungsbestandteile, die der Höhe nach bestimmt und in dieser Höhe prinzipiell einheitlich für das bisherige Bundesgebiet festgesetzt sind. Eine für das bisherige Bundesgebiet einheitlich geltende, der Höhe nach bestimmte oder festgesetzte Ministerialzulage gab und gibt es nicht.
7. Eine Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV auf die sog. Ministerialzulage wäre auch vom Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht gedeckt, da den besonderen Verhältnissen im Beitrittsgebiet bereits durch die dem Landesbesoldungsgesetzgeber freigestellte Absenkung des Vomhundertsatzes nach Nr. 7 Abs. 3 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B Rechnung getragen werden kann.
8. Ein schutzwürdiges Vertrauen in den - unverminderten - Fortbestand der so genannten Ministerialzulage bestand nicht, da sich die Beamten bereits aufgrund der Regelung in § 4 Landesbesoldungsgesetz in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 1. August 1996 darauf einzustellen hatten, dass sich die Zulage verringert und letztlich insgesamt entfallen wird. Die Ministerialzulage ist nicht auf Dauer angelegt, grundsätzlich widerruflich und gehört nicht zum Kernbestand beamtenrechtlicher Alimentation, so dass eine solche Zulage nicht gewährt werden muss und es dem Gesetzgeber freisteht, diese zu kürzen oder letztlich zu streichen.
9. Eine Ausgleichszulage war durch den Gesetzgeber mithin nicht zu regeln.
1. Zu den Dienstbezügen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 2. BesÜV gehören gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG auch Zulagen, insbesondere Amts- und Stellenzulagen.
2. Bei der so genannten Ministerialzulage handelt es sich um eine Stellenzulage, die ihre Rechtsgrundlage in § 42 Abs. 5 BBesG, Nr. 7 Abs. 3 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B (Anlage I gemäß § 20 BBesG) i. V. m. dem hierzu ergangenen Landesbesoldungsgesetz fand.
3. Gemäß Nr. 7 Abs. 3 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B ist die in der Anlage IX vorgegebene Struktur der Differenzierung nach zusammengefassten Besoldungsgruppen und der jeweiligen Bezugsgröße zwingend vorgegeben. Demgegenüber folgt aus Nr. 7 Abs. 3 Satz 2 a. E. der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B (argumentum e contrario), der ausschließlich eine Überschreitung des in der Anlage IX festgelegten Vomhundertsatzes verbietet, dass eine Unterschreitung des Vomhundertsatzes durch den Landesgesetzgeber nicht ausgeschlossen wird.
4. Weder die Verringerung der Ministerialzulage bis zu ihrem vollständigen Abbau, noch die einheitliche - besoldungsgruppenbezogene - Regelung der verringerten Höhe stellen einen Verstoß gegen § 73 BBesG i. V. m. § 2 Abs. 1 2. BesÜV oder Art. 33 Abs. 5, 3 Abs. 1 GG dar.
5. Die so genannte Ministerialzulage gemäß Nr. 7 Abs. 3 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B i. V. m. § 4 Landesbesoldungsgesetz in der hier maßgeblichen Fassung des Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1998 wird nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV gekürzt. Bereits aufgrund seines Wortlauts ist § 2 Abs. 1 2. BesÜV nicht auf die Ministerialzulage in den Ländern im Beitrittsgebiet anwendbar.
6. Die Ministerialzulage stellt keine "für das bisherige Bundesgebiet jeweils geltenden Dienstbezüge" dar, wie die Bemessungsvorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV dies voraussetzt. Diese Regelung erfasst nicht sämtliche Bezüge, die als Besoldung auch in den neuen Bundesländern gezahlt werden, und normiert insbesondere kein allgemeines Prinzip der Besoldungsabsenkung. Vielmehr beschränkt sich die Kürzungsregelung auf solche Besoldungsbestandteile, die der Höhe nach bestimmt und in dieser Höhe prinzipiell einheitlich für das bisherige Bundesgebiet festgesetzt sind. Eine für das bisherige Bundesgebiet einheitlich geltende, der Höhe nach bestimmte oder festgesetzte Ministerialzulage gab und gibt es nicht.
7. Eine Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV auf die sog. Ministerialzulage wäre auch vom Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht gedeckt, da den besonderen Verhältnissen im Beitrittsgebiet bereits durch die dem Landesbesoldungsgesetzgeber freigestellte Absenkung des Vomhundertsatzes nach Nr. 7 Abs. 3 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B Rechnung getragen werden kann.
8. Ein schutzwürdiges Vertrauen in den - unverminderten - Fortbestand der so genannten Ministerialzulage bestand nicht, da sich die Beamten bereits aufgrund der Regelung in § 4 Landesbesoldungsgesetz in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 1. August 1996 darauf einzustellen hatte, dass sich die Zulage verringert und letztlich insgesamt entfallen wird. Die Ministerialzulage ist nicht auf Dauer angelegt, grundsätzlich widerruflich und gehört nicht zum Kernbestand beamtenrechtlicher Alimentation, so dass eine solche Zulage nicht gewährt werden muss und es dem Gesetzgeber freisteht, diese zu kürzen oder letztlich zu streichen.
Die seit 1994 erfolgte Kürzung der den niedersächsischen Beamten, Richtern und Versorgungsempfängern gewährten Sonderzuwendung und ihre Streichung für die Besoldungsgruppen oberhalb A 8 seit dem 01.01.2005 ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Arbeitgeber, die Arbeitnehmern eine Versorgung nach den für Beamte jeweils geltenden Grundsätzen zugesagt haben, können diese Kürzung daher umsetzen.
Es wird eine Entscheidung des EuGH zu der Frage eingeholt, ob Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/1995 auch dann anwendbar ist, wenn im Hinblick auf eine Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieser Verordnung lediglich die Rückerstattung einer zu Unrecht bewilligten Beihilfe (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/1995) verlangt wird und die zu Unrecht gewährte Beihilfe aufgrund einer später in Kraft getretenen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung in einem geringeren Umfang zurückzuerstatten wäre als nach denjenigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, die zum Zeitpunkt der Begehung der Unregelmäßigkeit galten.
Die Anteilsdegression im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG ist nicht nur in den Fällen anzuwenden, in denen der unmittelbar Geschädigte auch derjenige ist, der die Wiedergutmachungsleistung beansprucht (Fortführung des Urteils vom 16. September 2004 - BVerwG 3 C 32.03 - Buchholz 428.41 § 7 EntschG Nr. 1).
Liegt - bezogen auf den Zeitpunkt der Schädigung bis zum Stichtag am 1. Dezember 1994 - ein Fall der Anteilsdegression nach § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG vor und fallen Anteile unmittelbar Geschädigter und damit die entsprechenden Wiedergutmachungsansprüche in der Person eines Leistungsberechtigten zusammen, ist eine Gesamtschau nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG vorzunehmen.
Berechtigter im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG ist der Inhaber der Wiedergutmachungsansprüche, also nicht nur der unmittelbar Geschädigte. Die Gesamtschau nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG setzt voraus, dass mehrere Wiedergutmachungsansprüche bei einem (Anspruchs-) Berechtigten zusammenfallen. Maßgeblicher Stichtag ist das In-Kraft-Treten des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes am 1. Dezember 1994.
Sind mehrere Gesamthandsgemeinschaften berechtigt im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG, handelt es sich auch dann nicht um einen Berechtigten im Sinne dieser Regelung, wenn diese Gesamthandsgemeinschaften personen- und anteilsidentisch sind.
Der Dienstherr, aus dessen Dienst der Beamte in den Ruhestand tritt, ist auch dann für die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 BeamtVG zuständig, wenn der Beamte bei Durchführung des Versorgungsausgleichs im Dienst eines anderen Dienstherrn gestanden hat.
Die ausgleichsberechtigte frühere Ehefrau kann i.S. des § 5 VAHRG keine Rente erhalten, wenn sie aufgrund beruflicher Tätigkeit ein die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 SGB VI übersteigendes Einkommen hat. Unerheblich ist, dass sie ihre Berufstätigkeit aus freiem Willen über die vorgezogene Altersgrenze hinaus fortsetzt.
Einen Anspruch auf Unterhalt i.S. des § 5 VAHRG, der es gebietet, von der Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 BeamtVG abzusehen, hat der Berechtigte ungeachtet eines bestehenden Prozessvergleichs, aufgrund dessen ihm nachehelicher Unterhalt zu leisten ist, nicht, wenn der Verpflichtete seine Leistungspflicht durch eine Klage nach §§ 323, 767 ZPO vollständig beseitigen kann.
Bezieht ein Unterhaltsschuldner wegen der Einkünfte des neues Ehegatten gekürzte Arbeitslosenhilfe nach §§ 190, 194 I Nr. 2 SGB III, so mit im Verhältnis zum geschiedenen Ehegatten weiter auf die ungekürzte Arbeitslosenhilfe abzustellen.
Bei der Ermittlung des Reinvermögens nach § 4 Abs. 2 EntschG ist die Bewertung des Anlage- und Umlaufvermögens sowie der Schulden nach den Grundsätzen des steuerlichen Bewertungsrechts und des Lastenausgleichsrechts vorzunehmen, nicht nach denen des Handelsrechts.
Die in die maßgebliche Bilanz für den letzten Stichtag vor der Schädigung oder eine sonstige beweiskräftige Unterlage im Sinne von § 4 Abs. 2 EntschG eingestellten aktiven Rechnungsabgrenzungsposten sind beim Anlage- und Umlaufvermögen, die passiven Rechnungsabgrenzungsposten sowie die Rückstellungen sind als Schulden zu berücksichtigen.
Wird in der maßgeblichen Bilanz oder sonstigen beweiskräftigen Unterlage bei den Aktiva auch Westvermögen ausgewiesen, das nicht der entschädigungslosen Enteignung im Beitrittsgebiet unterlegen hat, sind die Betriebsschulden des Unternehmens nach Maßgabe von § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 und Satz 3 EntschG entsprechend zu mindern.
Zu Reparationszwecken demontierte Wirtschaftsgüter sind nach § 1 Abs. 3 AusglLeistG nur dann bei der Berechnung der Ausgleichsleistung auszuklammern, wenn die Wegnahme vor der entschädigungslosen Enteignung erfolgt ist. Eine entsprechende Minderung der Betriebsschulden erfolgt nicht.
Der Umstand, dass die geschiedene Ehefrau aus einer neuen Beziehung, die schon mehr als zwei Jahre andauert, ein neues Kind empfangen hat, kann den Rückschluss auf eine eheähnliche Verfestigung der neuen Gemeinschaft rechtfertigen.
1. Hat der aus einem Versorgungsausgleich gemäß § 1587b Abs. 2 BGB Berechtigte vor seinem Tod keine Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten, so wird die Versorgung des Verpflichteten nicht gemäß § 57 BeamtVG gekürzt, wenn den Hinterbliebenen des Verstorbenen aus dem Anrecht zeitlich begrenzt Leistungen lediglich in einer Höhe gewährt wurden oder werden, die absehbar den Grenzbetrag des § 4 Abs. 2 VAHRG nicht übersteigt.
2. Leistungen, die von den Hinterbliebenen des Verstorbenen nicht beantragt oder ihnen weder bewilligt noch gewährt wurden, sind bei der Ermittlung des Grenzbetrages nach § 4 Abs. 2 VAHRG nicht zu berücksichtigen.
1. Auch Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) können durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur im Umfang des zum Lebensunterhalt Unerlässlichen bewilligt werden.
2. In Verfahren nach dem Grundsicherungsgesetz werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) nicht erhoben.
§ 5 Abs. 1 VAHRG erfasst grundsätzlich nur den Anspruch auf nachehelichen (Scheidungs-)Unterhalt, nicht aber auch den Anspruch auf Familienunterhalt gemäß § 1360 BGB.
Eine gemeinnützige Arbeit ist dann zusätzlich, wenn sie ihrer Art und Beschaffenheit nach auch zusätzlich erledigt werden kann (hier: Hausmeistertätigkeiten). Die weite Fassung des § 19 Abs. 2, 2. Halbsatz BSHG fordert nicht primär Tätigkeiten, die sich mit "regulären" Tätigkeiten nicht überschneiden (wie OVG Münster, Urteil vom 27. Mai 1991 - 24 A 899/89-, FEVS 43, 28).
Eine im Zuge der Enteignung eines staatlich verwalteten Grundstücks festgesetzte Geldentschädigung, die mit grundpfandrechtlich gesicherten Aufbaukrediten verrechnet wurde, ist keine im Rahmen des Ablösebetrags anzusetzende staatliche Ausgleichsleistung oder Entschädigung i.S. von § 18 Abs. 5 Satz 1 VermG.
Der Berechtigte hat eine solche Geldentschädigung bei Rückübertragung des Grundstücks auch dann gemäß § 7 a Abs. 2 Satz 4 VermG an den Entschädigungsfonds herauszugeben, wenn für die vom staatlichen Verwalter bestellten Aufbaugrundschulden infolge nach § 18 Abs. 2 VermG vorzunehmender Abschläge kein Ablösebetrag festzusetzen ist.
Urteil des 7. Senats vom 5. April 2001 - BVerwG 7 C 22.00 -