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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 9 S 1197/02 vom 02.08.2002

Rechtsgebiete:GKG, BRAGO, ARBGG
Schlagworte:Gegenstandswert, Kündigungszustimmung, Sonderkündigungsrecht, Kündigungsschutzprozess
Stichwort:Kündigungszustimmung
Leitsatz:In Sonderkündigungsschutzstreitigkeiten nach dem Schwerbehindertengesetz (jetzt Sozialgesetzbuch - 9. Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit (§ 10 BRAGO) nach dem Auffangstreitwert zu bemessen und beträgt daher 4.000 EUR (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG). Ein Rückgriff auf die Wertbemessung im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzprozess gemäß § 17 Abs. 7 ARBGG findet nicht statt.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 9 S 1197/02




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