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Kündigungsschutzgesetz

Entscheidungen der Gerichte




LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 6 Sa 4/08 vom 18.06.2008

Rechtsgebiete:KSchG, BGB
Schlagworte:Kündigungsschutz, Kündigungsschutzgesetz, Anwendbarkeit, Kleinbetrieb, Anzahl der Arbeitnehmer, Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers, Vertretungsmacht, Vollmachtvorlage, Sittenwidrigkeit, Treuwidrigkeit, Abmahnung, Zwischenzeugnis
Stichwort:Kündigungsschutzgesetz
Leitsatz:1. Die Darlegungs- und Beweislast für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes und damit für den betrieblichen Geltungsbereich nach § 23 Abs. 1 KSchG liegt beim Arbeitnehmer.

2. Der Arbeitnehmer genügt regelmäßig seiner Darlegungslast, wenn er die für eine entsprechende Arbeitnehmerzahl sprechenden Tatsachen und die ihm bekannten äußeren Umstände schlüssig darlegt. Dazu hat er - ggf. unter konkreter Beschreibung der Personen - anzugeben, welche Arbeitnehmer zum Kündigungszeitpunkt im Betrieb beschäftigt waren. Erst auf einen solchen Sachvortrag hin muss sich der Arbeitgeber im Einzelnen dazu erklären, welche rechtserheblichen Umstände dafür sprechen, dass regelmäßig weniger Arbeitnehmer bei ihm beschäftigt sind.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 6 Sa 4/08



LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 2 Sa 54/08 vom 03.06.2008

Rechtsgebiete:BGB, KSchG
Schlagworte:Kündigung, fristgerecht, Wirksamkeit, Wettbewerb, Konkurrenztätigkeit, Verdachtskündigung, Kündigungsschutzgesetz, Anwendbarkeit
Stichwort:Kündigungsschutzgesetz
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 2 Sa 54/08

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 3 Sa 299/07 vom 14.11.2007

Rechtsgebiete:BGB, KSchG
Schlagworte:Kündigungsschutzgesetz, Kleinbetrieb, Anwendbarkeit, ausländischer Betrieb, Arbeitnehmerzahl, Provision
Stichwort:Kündigungsschutzgesetz
Leitsatz:Die Arbeitnehmer eines im Ausland befindlichen Betriebes werden bei der Ermittlung der für § 23 KSchG maßgeblichen Beschäftigtenzahl nicht mitgerechnet.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 3 Sa 299/07

LAG-KOELN – Beschluss, 9 Ta 467/06 vom 15.12.2006

Rechtsgebiete:KSchG
Schlagworte:Kündigungsschutzgesetz, Wartezeit, Verzicht
Stichwort:Kündigungsschutzgesetz
Leitsatz:Wird ein Arbeitnehmer auf besonderen Wunsch eines Kunden des Arbeitgebers eingestellt und verzichten die Arbeitsvertragsparteien ausdrücklich auf die Vereinbarung einer Probezeit, weil der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auch aufgrund einer früheren Beschäftigung bekannt ist, so kann darin eine stillschweigende Übereinstimmung liegen, dass der Arbeitnehmer auch in den ersten 6 Monaten nur aus solchen Gründen gekündigt werden darf, die im Sinne von § 1 KSchG anzuerkennen sind.
Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 9 Ta 467/06


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