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Kündigungsschutz für Schwerbehinderte

Entscheidungen der Gerichte




LAG-KOELN – Urteil, 14 Sa 396/06 vom 27.11.2006

Rechtsgebiete:SGB IX
Schlagworte:Kündigungsschutz für Schwerbehinderte
Stichwort:Kündigungsschutz für Schwerbehinderte
Leitsatz:1. Der Schwerbehindertenkündigungsschutz greift jedenfalls dann ein, wenn der Arbeitnehmer mehr als drei Wochen vor einer Kündigung die Feststellung der Schwerbehinderung beantragt hat.

2. Verzögerungen bei der Weiterleitung und Bearbeitung eines gestellten Antrages können dem Arbeitnehmer nicht als unterlassene Mitwirkung gemäß § 90 Abs. 2 a SGB IX zugerechnet werden.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 14 Sa 396/06




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