Ergibt sich aus einem Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts nicht, nach welchen Gesichtspunkten das dem Gericht bei der Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens zustehende Ermessen ausgeübt hat, so ist der Beschluss aufzuheben. Bestehen die Abwägungen des Arbeitsgerichts im Wesentlichen darin, dass Doppelarbeit vermieden werden soll, so ist das Ermessen nicht hinreichend ausgeübt.