1. § 622 Abs. 2 S.2 BGB verstößt gegen das europarechtliche Verbot der Altersdiskriminierung (Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000).
2. § 622 Abs. 2 S.2 BGB ist bei der Berechnung der maßgeblichen Kündigungsfrist auch ohne Vorlage an den Europäischen Gerichtshof von den nationalen Gerichten nicht anzuwenden.
Für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die zur Versorgung ihrer Mitglieder hohe Geldbeträge bei einer Bank anlegt, gelten nicht Handelsbräuche des Kapitalmarkts.
Die Wirksamkeit einer Probezeitvereinbarung nach § 622 Abs. 3 BGB hängt vorbehaltlich abweichender tarifvertraglicher Bestimmungen nach § 622 Abs. 4 BGB allein davon ab, dass die Probezeitdauer sechs Monate nicht übersteigt. Eine einzelfallbezogene Angemessenheitsprüfung der vereinbarten Dauer findet nicht statt.
Bei der Berechnung der dem Heimarbeiter nach § 29 Abs. 7 HAG für die Dauer der Kündigungsfrist zustehenden Verdienstsicherung sind das Stückentgelt, der Unkostenzuschlag und der Krankengeldzuschlag zu berücksichtigen; Feiertagsgelder sind stets außer Ansatz zu lassen. Urlaubszahlungen sind einzubeziehen, soweit dem Heimarbeiter auf seinen Antrag Urlaub gewährt worden ist.
In den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses gilt gemäß § 1 Abs. 1 KSchG der Grundsatz der Kündigungsfreiheit. Es bedarf keines irgendwie gearteten, sinnvollen oder sachlichen Grundes für die ordentliche Kündigung des Arbeitgebers. Die Grenze wäre lediglich ein Verstoß gegen Treu und Glauben.
1. Enthält bei einer ordentlichen Änderungskündigung das vom Arbeitnehmer unter Vorbehalt akzeptierte Änderungsangebot für den Beginn der geänderten Vertragsbedingungen ein Datum, das vor dem Ende der Kündigungsfrist liegt, führt dies dazu, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist.
2. Eine Umdeutung des Änderungsvertrages (§ 140 BGB) in einen Vertrag, nach dem die geänderten Bedingungen erst zum Ende der Kündigungsfrist einsetzen, ist in einer solchen Konstellation nicht möglich.
Trotz einzuhaltender 4-wöchiger Kündigungsfrist ist die bei vorzeitiger vertragswidriger Beendigung versprochene Vertragsstrafe i. H. eines Monatsentgelts unangemessen hoch, sobald in das Monatseinkommen eine Aufwandsentschädigung bis zu 40 % des Gesamteinkommens eingerechnet ist (Auslandsaufenthalt).
Ein wichtiger Grund für die außerordentliche Änderungskündigung eines Personalratsmitglieds gemäß § 46 Abs. 1 PersVG-LSA kann (auch) in einer fehlerhaften Eingruppierung liegen.
Die Zwei-Wochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB wird durch den Antrag auf Zustimmung des Personalrats gemäß § 46 Abs. 2 PersVG-LSA gewahrt, sofern die fehlerhafte Eingruppierung innerhalb der Frist fortbestanden hat.
In der außerordentlichen Änderungskündigung aus wichtigem Grund liegt keine Umgehung des Kündigungsschutzes aus § 15 Abs. 2 KüSchG.
Bei Erlass einer Umzugsaufforderung nach dem Aufnahmegesetz sind die durch die Bindung an einen Wohnraummietvertrag berührten finanziellen Interessen der Betroffenen bei der Bestimmung des Umzugstermins zu berücksichtigen.
1. Eine Änderungskündigung ist insgesamt unwirksam, wenn ihr Änderungsangebot mehrere Änderungen vorsieht, von denen nur eine sozial ungerechtfertigt ist.
2. Eine Änderungskündigung ist unwirksam, wenn die angebotenen Änderungen vor Ablauf der Kündigungsfrist in Kraft treten sollen.
3. Eine Änderungskündigung, die mit Sanierungsbedarf begründet wird, ist sozial ungerecht fertigt, wenn ihr Änderungsangebot neben Entgeltkürzungen auch Änderungen vorsieht, deren Sanierungseffekt weder ersichtlich noch vorgetragen ist - wie die Einführung einer bis lang nicht vorgesehenen Vertragsstrafe oder die Unterwerfung unter eine jeweilige "Arbeitsordnung".
4. Eine Änderungskündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn ihr Änderungsangebot auch Abmachungen enthält, die gegen zwingendes Recht verstoßen - etwa gegen §§ 4, 4a EFZG oder § 11 BurlG.
5. Es bleibt offen, ob es zur Unwirksamkeit einer Änderungskündigung führt, wenn der Arbeitgeber mit ihr eine Verkürzung der gesetzlich vorgesehenen Annahmefrist verbindet.
6. Es dürfte unzulässig sein, Vergütungsbestandteile in einem Umfang von über 30 % des Einkommens unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt zu stellen.
Diebstahl von Heizöl zum Nachteil des Arbeitgebers stellt einen wichtigen Grund dar, der gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 BPersVG i.V.m. den §§ 626 Abs. 1 BGB, 54 Abs. 1 BAT zur Ersetzung der Zustimmung der Personalvertretung zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Hausmeisters durch das Verwaltungsgericht berechtigt.