1. Die Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung ist sozial ungerechtfertigt, wenn die ihr zugrunde liegende Unternehmerentscheidung unwirksam ist.
2. Bei einer GmbH bedarf die Entscheidung über die Beendigung der Geschäftstätigkeit der Zustimmung der Gesellschafter. Die Durchführung einer Gesellschafterversammlung ist bei der Einmann-GmbH nicht erforderlich.
3. Handelt es sich bei dem Gesellschafter einer Einmann-GmbH um eine GmbH, die durch zwei gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführer vertreten wird, kann die Stilllegung des Geschäftsbetriebs nur von beiden Geschäftsführern beschlossen werden. Der übergangene Gesamtvertreter oder sein Nachfolger können die Stilllegungsentscheidung nachträglich genehmigen.