1. Hat ein knapp neun Monate beschäftigter Arbeitnehmer seinem Arbeitskollegen auf dessen Bemerkung "Du Arschloch" ins Gesicht gespuckt, kann aus verhaltensbedingten Gründen eine ordentliche Kündigung auch dann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer anschließend durch einen Faustschlag des Arbeitskollegen verletzt wurde, danach beide Beteiligten dem Vorgesetzten erklärten, sich wieder zu vertragen und aufgrund der fristlosen Entlassung des Arbeitskollegen eine Wiederholungsgefahr entfällt. 2. Zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und zum Prognoseprinzip im Kündigungsrecht.