1. Bei einer ordentlichen Kündigung vor Ablauf der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG, die der Arbeitgeber ausspricht, weil er den Arbeitnehmer aus Gründen mangelnder Eignung auf Dauer nicht weiterbeschäftigen will, reicht in aller Regel eine pauschale Begründung aus, um den Informationspflichten gegenüber dem Betriebsrat nach § 102 BetrVG zu genügen.
2. Für das Anhörungsverfahren gegenüber dem Personalrat nach § 72 a Abs. 2 LPVG NW kann nichts anderes gelten.