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Kündigung ohne Kündigungsschutz (§ 23 Abs. 1 S. 2 KSchG)

Entscheidungen der Gerichte




LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 1 Ta 202/05 vom 30.11.2005

Rechtsgebiete:GKG, KSchG
Schlagworte:Streitwert, Kündigung ohne Kündigungsschutz (§ 23 Abs. 1 S. 2 KSchG)
Stichwort:Kündigung ohne Kündigungsschutz (§ 23 Abs. 1 S. 2 KSchG)
Leitsatz:1. Da die Intensität des Bestandschutzes für den Streitwert maßgeblich ist, ist nicht ohne weiteres der volle Wert gemäß § 42 Abs. 4 GKG anzusetzen, wenn das Kündigungsschutzgesetz gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG nicht anwendbar ist. Sachgerecht ist es grundsätzlich, den Streitwert in Höhe der auf die Kündigungsfrist entfallenden Vergütung festzusetzen.

2. Etwas anderes mag gelten, wenn der Arbeitnehmer in seiner Kündigungsschutzklage absolute Unwirksamkeitsgründe für die Kündigung vorträgt.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 1 Ta 202/05




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