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Kündigung mit verkürzter Kündigungsfrist

Entscheidungen der Gerichte




LAG-KOELN – Urteil, 9 (10) Sa 1462/05 vom 02.05.2006

Rechtsgebiete:SGB III, InsO, KSchG
Schlagworte:Insolvenzgeld, Anspruchsübergang, Schadensersatz, Insolvenzverwalter, Kündigung mit verkürzter Kündigungsfrist
Stichwort:Kündigung mit verkürzter Kündigungsfrist
Leitsatz:1. Nach § 187 SGB III übergegangene Ansprüche auf Arbeitsentgelt fallen zurück, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers auf Insolvenzgeld abgelehnt wird.

2. Der Schadensersatzanspruch nach § 113 S. 3 InsO wegen vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses kann jedenfalls dann nicht in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG bemessen werden, wenn wie z.B. bei Organmitgliedern nach § 14 Abs. 1 Ziff.1 KSchG kein Kündigungsschutz bestand.

3. Bestand kein Kündigungsschutz, ist die Schadensersatzpflicht auf den reinen "Verfrühungsschaden" zu reduzieren. Es konnte dahingestellt bleiben, ob dieser bei Geschäftsführern einer GmbH entsprechend der Regelung für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft auf die Dauer von 2 Jahren zu beschränken ist (§87 Abs. 3 AktG).
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 9 (10) Sa 1462/05



LAG-KOELN – Urteil, 9 Sa 1461/05 vom 02.05.2006

Rechtsgebiete:SGB III, InsO, KSchG
Schlagworte:Insolvenzgeld, Anspruchsübergang, Schadensersatz, Insolvenzverwalter, Kündigung mit verkürzter Kündigungsfrist
Stichwort:Kündigung mit verkürzter Kündigungsfrist
Leitsatz:1. Nach § 187 SGB III übergegangene Ansprüche auf Arbeitsentgelt fallen zurück, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers auf Insolvenzgeld abgelehnt wird.

2. Der Schadensersatzanspruch nach § 113 S. 3 InsO wegen vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses kann jedenfalls dann nicht in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG bemessen werden, wenn wie z.B. bei Organmitgliedern nach § 14 Abs.1 Ziff. 1 KSchG kein Kündigungsschutz bestand.

3. Bestand kein Kündigungsschutz, ist die Schadensersatzpflicht auf den reinen "Verfrühungsschaden" zu reduzieren. Es konnte dahin gestellt bleiben, ob dieser bei Geschäftsführern einer GmbH entsprechend der Regelung für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft auf die Dauer von 2 Jahren zu beschränken ist (§ 87 Abs. 3 AktG).
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 9 Sa 1461/05


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