1. Die Geschäftsgrundlage einer Unterlassungserklärung ist regelmäßig die gemeinsame - und nicht zum Vertragsbestandteil erhobene - Vorstellung der Parteien, dass die Wettbewerbswidrigkeit der Werbeanzeigen zumindest möglich und dass ihre Vorstellung von der Wettbewerbswidrigkeit nicht offensichtlich falsch ist.
2. Eine nach Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung eingetretene Änderung der Rechtsprechung liegt außerhalb des Risikobereiches beider Parteien und gewährt allenfalls, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind, eine Lösung vom Vertrag nach den - strengeren - Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage.