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Kündigung eines Schwerbehinderten vor Antragstellung beim Versorgungsamt

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 2 AZR 612/00 vom 07.03.2002

Rechtsgebiete:SchwbG, SGB X, GG, BGB
Schlagworte:Kündigung eines Schwerbehinderten vor Antragstellung beim Versorgungsamt
Stichwort:Kündigung eines Schwerbehinderten vor Antragstellung beim Versorgungsamt
Leitsatz:1. Voraussetzung des Sonderkündigungsschutzes nach § 15 SchwbG ist, daß vor Zugang der Kündigung entweder ein Bescheid über die Schwerbehinderteneigenschaft ergangen ist oder der Schwerbehinderte jedenfalls einen entsprechenden Anerkennungsantrag beim Versorgungsamt gestellt hat (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung, zuletzt 16. August 1991 - 2 AZR 241/90 - AP SchwbG 1986 § 15 Nr. 2 = EzA SchwbG 1986 § 15 Nr. 5).

2. Ausnahmsweise kann der Sonderkündigungsschutz bereits vor Antragstellung des Schwerbehinderten beim Versorgungsamt eingreifen, wenn der schwerbehinderte Arbeitnehmer den Arbeitgeber vor dem Ausspruch der Kündigung über seine körperlichen Beeinträchtigungen informiert und über die beabsichtigte Antragstellung in Kenntnis gesetzt hat.
Volltext: BAG - Urteil, 2 AZR 612/00




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