Nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ist der Versorgungsausgleich hinsichtlich der in Deutschland erworbenen Rentenanwartschaften durchzuführen, auch wenn die Scheidung kroatischem Recht unterliegt, das den Versorgungsausgleich nicht kennt.
1. Auf die Unterhaltsansprüche des nichtehelichen Kindes findet nach Art. 18 Abs. 1 S. 1 EGBGB das Recht des Aufenthaltsortes Anwendung.
2. Auf vor dem 01.07.1998 anhängige Kindesunterhaltsverfahren ist das alte Verfahrensrecht anzuwenden, somit auch §§ 642, 643 ZPO a. F. Der Einwand der Leistungsunfähigkeit ist bei Anwendung deutschen materiellen Rechts nur zu berücksichtigen, wenn diese ständig gegeben ist. Dies ist bei einer 4-jährigen Freiheitsstrafe des unterhaltsverpflichteten Vaters mit der Möglichkeit vorzeitiger Entlassung und drohender Abschiebung nicht der Fall.
3. Nach kroatischem Recht findet die Leisungsunfähigkeit hingegen Berücksichtigung, da eine dem § 643 ZPO a. F. entsprechende Regelung fehlt.