JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > K > Kriegsrecht
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, AufenthG, QRL |
| Schlagworte: | individuelle Verfolgung, interner Schutz, Maschadow, Prognosemaßstab, Rückausnahmeklausel, russische Föderation, Terrorismusabwehr, Terrorismusvorbehalt, Tschetschenien, Tschetschenienkrieger |
| Stichwort: | Kriegsrecht |
| Leitsatz: | 1. Tschetschenische Volkszugehörige aus Tschetschenien, die unter der Regierung Maschadow als Zivilangestellte und später als Tschetschenienkämpfer tätig waren und deshalb von den russischen Sicherheitskräften gesucht wurden, können sich sowohl auf gruppenbezogene als auch auf individuelle Vorverfolgungsgründe berufen. 2. Bei auch individuell vorverfolgten Flüchtlingen hat im Fall einer gedachten Rückkehr der höchste Prognosemaßstab zu gelten, den die Qualifikationsrichtlinie in der in Art. 4 Abs. 4 QRL enthaltenen Rückausnahme zum Ausdruck bringt. 3. Bei individuell Vorverfolgten hat auch bei der Prüfung internen Schutzes gemäß Art. 8 Abs. 1 QRL hinsichtlich der Frage, ob von dem Flüchtling vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, ebenfalls der in Art. 4 Abs. 4 QRL zum Ausdruck gebrachte Prognosemaßstab zu gelten. 4. Personen, die in der Zivilregierung Maschadows und später als Tschetschenienkämpfer tätig waren, werden bei Rückkehr nicht nur routinemäßig behandelt, sondern angefangen bei den Einreiseformalitäten von dem in solchen Fällen zuständigkeitshalber eingeschalteten FSB einer sorgfältigen Überprüfung und Kontrolle unterzogen. 5. Bei Personen, die in der Zivilregierung Maschadows und später als Rebellen tätig gewesen sind, kann nicht mit der gemäß Art. 4 Abs. 4 QRL erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass sie bei Rückkehr in ihr Heimatland, unabhängig davon, ob sie sich nach Tschetschenien oder in eine andere Region der Russischen Föderation begeben, dort nicht erneut von Verfolgung bedroht sein werden. 6. Für auf Seiten Maschadows kämpfende tschetschenische Rebellen, die nicht an terroristischen Überfällen auf die Zivilbevölkerung beteiligt waren, sondern sich in der militärischen Auseinandersetzung mit der Russischen Föderation um die Autonomie Tschetscheniens befunden haben, greift der Ausschluss des § 60 Abs. 8 AufenthG i. V. m. § 3 Abs. 2 AsylVfG nicht. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 3 UE 410/06.A | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG |
| Schlagworte: | Abschiebungsverbot, Afghanistan, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt |
| Stichwort: | Kriegsrecht |
| Leitsatz: | 1. Nach Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie in nationales Recht kommt es für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG nicht mehr auf eine staatliche Zurechenbarkeit der geltend gemachten Gefahr an, wohl aber für die Rückkehrprognose auf eine erlittene Vorverfolgung. 2. Für § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bleibt es - abgesehen von der auch hier relevanten Vorverfolgung - bei der bisher auf Grund nationalen Rechtes gefundenen Auslegung und Rechtsprechung (hier: Keine extreme Gefahrenlage bei Rückkehr nach Kabul für alleinstehenden Mann mit familiären Verbindungen in Kabul). 3. Die Schutzgewährung nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG gilt für Fälle des Art. 15 lit. c) der Qualifikationsrichtlinie und damit für die Gefahr eines ernsthaften Schadens in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlich bewaffneten Konflikts (hier: Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts auch in Kabul). 4. Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 2 und 3 AufenthG dürfte die sich auf Grund willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen Konflikts ergebende Gefahr jedenfalls für diejenigen Personen hinreichend individuell sein, die davon unmittelbar betroffen sind, ohne dass es der Darlegung besonderer persönlicher Merkmale oder Verfolgungsgründe bedürfte. 5. Die erhebliche konkrete Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verlangt zwar keine "gleichsam unausweichliche" Rechtsverletzung, wohl aber eine gewisse Dichte gefährlicher Vorkommnisse, die die ernsthafte Möglichkeit einer Rechtsverletzung nahelegt (hier: keine konkrete, ausreichend wahrscheinliche Gefahr einer Rechtsverletzung für zurückkehrende einheimische Zivilisten in Kabul). |
| Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 2 LB 38/07 | |
| Rechtsgebiete: | VermG |
| Schlagworte: | Enteignung, besatzungsrechtlich, besatzungshoheitlich, Rehabilitierung, Verurteilung, Ausland, Strafurteil, unmittelbar, Besatzungsmacht, Vermögensentziehung, Territorialitätsprinzip, Schutzwirkung, Abwehrfunktion, Gewaltausübung, Willensbetätigung |
| Stichwort: | Kriegsrecht |
| Leitsatz: | Ein in der Sowjetunion ausgesprochenes vermögensentziehendes Strafurteil hat nicht unmittelbar die in der sowjetischen Besatzungszone Deutschland belegenen Vermögenswerte erfasst. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 8 C 3.07 | |
| Rechtsgebiete: | Brüsseler Übereinkommen |
| Schlagworte: | Brüsseler Übereinkommen - Art. 1 Abs. 1 Satz 1 - Anwendungsbereich - Zivil- und Handelssachen - Begriff - Schadensersatzklage, die in einem Vertragsstaat von den Hinterbliebenen der Opfer von Kriegsmassakern gegen einen anderen Vertragsstaat wegen des Verhaltens seiner Streitkräfte erhoben wird |
| Stichwort: | Kriegsrecht |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-292/05 | |
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