1. Die in § 48 Abs 4 S 1 iVm § 44 Abs 4 SGB X vorgesehene strikte zeitliche Grenze einer nachträglichen Leistungsgewährung wird im sozialen Entschädigungsrecht durch den auf die individuellen Verhältnisse des Betroffenen abstellenden § 60 Abs 2 BVG verdrängt.
2. Wird ein Grundrentenbescheid gemäß § 44 Abs 1 SGB X teilweise zurückgenommen, so sind bei der nachträglichen Leistungsgewährung alle seit dem damaligen Bescheid eingetretenen, für den gesamten Versorgungsanspruch wesentlichen Änderungen der Verhältnisse zu berücksichtigen.
3. Eine förmliche Feststellung einer Menschenrechtsverletzung durch überlange Verfahrensdauer ist nach geltendem Recht ausgeschlossen; das Bundessozialgericht kann jedoch im Rahmen seiner Revisionsentscheidung über das Vorliegen eines entsprechenden vorinstanzlichen Verfahrensmangels befinden.
Außergewöhnlicher Pflege im versorgungsrechtlichen Sinne bedarf derjenige stets, bei dem der Zeitaufwand für berücksichtigungsfähige Hilfeleistungen wöchentlich im Tagesdurchschnitt dauernd mindestens vier Stunden beträgt.
Auch bei Versorgungsberechtigten im Beitrittsgebiet, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen Besserung des Gesundheitszustandes nur dann nicht niedriger festzusetzen, wenn sie in den letzten zehn Jahren seit der Feststellung nach dem BVG unverändert geblieben ist. Art 3 Abs 1 GG gebietet es nicht, die gesetzlich vorgesehene Mindestfrist wegen der Besonderheiten der deutschen Wiedervereinigung zu verkürzen oder ganz entfallen zu lassen (Abgrenzung zu BSG vom 24.6.1998 - B 9 V 1/97 R = BSGE 82, 169 = SozR 3-3100 § 30 Nr 20).
1. Gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstößt, wer "arbeitsteilig" an der Vernichtung von Menschen durch Zwangsarbeit und massenhafte Tötung mitwirkt, indem er ein Konzentrationslager bewacht.
2. "Befehlsnotstand" entlastet nur denjenigen, der nach besten Kräften alles Zumutbare unternommen hat, um befohlene Verstöße gegen die Menschlichkeit zu vermeiden.
Nach § 1a BVG können Versorgungsleistungen nur insoweit versagt oder entzogen werden, als sowohl der erforderliche Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit als auch die den Leistungen zu Grunde liegende Schädigung während der Herrschaft des Nationalsozialismus und in einem engen Bezug damit erfolgt sind.