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Kriegsfolgelasten

Entscheidungen der Gerichte

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 A 6.05 vom 14.06.2006

Einem Land entstehende Kosten einer Kampfmittelräumung gehören zu den vom Bund zu tragenden Aufwendungen gemäß Art. 120 Abs. 1 Satz 1 GG. Sie umfassen auch die Kosten von Vor- und Nebenarbeiten im Zusammenhang mit der Beräumung wie die Beseitigung von Bewuchs und Totholz in Trichter- und Grabenbereichen sowie das Einebnen von Grabungsstellen und das Umsetzen von Bodenmaterial zum Wiederherstellen des Geländes.

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 A 2.03 vom 19.02.2003

1. Erklärt sich der Bund bereit, die Kosten einer Kampfmittelräumung dem Grunde nach zu übernehmen, ist er hieran gebunden.

2. Die Verantwortlichkeit des Deutschen Reiches und damit des Bundes tritt bei Sprengungen von reichseigenen Kampfmitteln nicht ohne weiteres hinter die Verantwortlichkeit anderer Rechtsträger zurück. Es handelt sich bei solchen reichseigenen Kampfmitteln weiterhin um Gefahren, deren wichtigste und maßgebende Ursache der Zweite Weltkrieg war.

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 A 1.99 vom 16.12.1999

Leitsatz:

Die Vorschrift des Art. 120 Abs. 1 Satz 1 GG, die bestimmt, daß der Bund u.a. die Kriegsfolgenlasten im Grundsatz allein zu tragen hat, betrifft nur die Lasten solcher Kriegsfolgen, deren entscheidende Ursache der Zweite Weltkrieg ist (BVerfGE 9, 305). Sie ist nicht anwendbar, wenn es um die Zuordnung solcher Aufwendungen geht, die im Zusammenhang mit Vereinbarungen entstanden sind, welche Küstenfischer zu einem bestimmten Umgehen mit von ihnen aufgefischter, nach dem Zweiten Weltkrieg im Küstenbereich versenkter - deutscher bzw. britischer - Munition anleiten.

Urteil des 3. Senats vom 16. Dezember 1999 - BVerwG 3 A 1.99 -

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