1. § 10 Abs. 2 KDVG geht als Spezialnorm der allgemeinen Bestimmung des § 165 VwGO i. V. m. §§ 151, 146 Abs. 1 VwGO vor und schließt die Beschwerdemöglichkeit mit Ausnahme der in § 10 Abs. 2 Satz 2 KDVG genannten Fälle in sämtlichen mit einem Kriegsdienstverweigerungsverfahren zusammenhängenden Bereichen aus.
2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wurde gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 GKG abgesehen, weil der Beschwerdeführer in der angefochtenen Entscheidung unrichtig dahingehend belehrt wurde, dass gegen den die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung zurückweisenden Beschuss die Beschwerde statthaft sei.
Ein Ausländer, der sich gegenüber der Heranziehung zum Militärdienst im Heimatland auf das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG beruft, hat keinen Anspruch auf Durchführung eines förmlichen Anerkennungsverfahrens.
Hat der Wehrpflichtige die Unterlagen gemäß § 2 Abs. 2 KDVG im gerichtlichen Verfahren vollständig nachgereicht, so hat der Ablehnung des Anerkennungsgesuchs in aller Regel eine gerichtliche "Vollprüfung" nach förmlicher Parteivernehmung vorauszugehen.
Wird eine von der Musterungsbehörde getroffene wehrmedizinische Feststellung erstmals im Klageverfahren angezweifelt, so wird sich dem Verwaltungsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Allgemeinen nur aufdrängen, wenn seitens des Wehrpflichtigen zur Begründung der Zweifel eine qualifizierte ärztliche Stellungnahme vorgelegt wird.
Für die im Musterungsbescheid zu treffende Prognose über die Tauglichkeit oder das Vorliegen von Zurückstellungsgründen eines Wehrpflichtigen bleibt die Stellung eines Antrages auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ohne Bedeutung.
Die das sog. eingehendere Prüfungsverfahren des Verwaltungsgerichts entsprechend §§ 9 ff. KDVG auslösenden Zweifel sind Gegenstand der Prüfung in diesem Verfahren und nicht durch den Umstand der Einleitung des genannten Verfahrensschrittes als "verbraucht" anzusehen.
Für die Frage der Rückkehrgefährdung eines Kurden, der sich im Bundesgebiet öffentlich als Kriegsdienstverweigerer bekannt hat, ist entscheidend, ob Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass er bei seiner Rückkehr in die Türkei von der Polizeibehörde im Rahmen der Einreisekontrolle dem Verdacht der Mitgliedschaft oder der Unterstützung der PKK ausgesetzt sein wird.
Allein der Anschluss an Kriegsdienstverweigerungsorganisationen oder die Teilnahme an Kriegsdienstverweigerungsaktionen genügt für die Annahme einer Rückkehrgefährdung nicht.
Sieht sich das Verwaltungsgericht nicht in der Lage, den Kläger im vereinfachten Verfahren nach § 14 Abs. 3 KDVG anzuerkennen, so genügt es, wenn sich die Gründe dafür aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils hinreichend deutlich ergeben.