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OLG-CELLE – Urteil, 14 U 169/05 vom 17.01.2006

Rechtsgebiete:StVG
Schlagworte:Kreuzungszusammenstoß
Stichwort:Kreuzungszusammenstoß
Leitsatz:1. Bei der Abwägung nach § 17 StVG können nur bewiesene Tatsachen berücksichtigt werden, aber nicht bloße Annahmen und Vermutungen.

2. Lässt sich nicht aufklären, wer bei Rot auf die Kreuzung gefahren ist, ist eine Schadensteilung (50 : 50) gerechtfertigt.
Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 14 U 169/05




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