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Kreuzungsvereinbarung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 1 L 74/01 vom 30.01.2003

Rechtsgebiete:EkrG, LSA-StrG
Schlagworte:Kreuzungsänderung, Kreuzungsvereinbarung, Kreuzungsrechtsverfahren, Zahlungsanspruch, Durchsetzung, prozessuale, Straßenbaulast - Wechsel, Straßenbaulastträger, Baumaßnahme, laufende, Finanzhoheit, kommunale, Kostenmasse, kreuzungsbedingte, Fälligkeit
Stichwort:Kreuzungsvereinbarung
Leitsatz:Der Wechsel der Straßenbaulast lässt Verbindlichkeiten des bisherigen Trägers aus der Durchführung früherer Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen unberührt (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 4 StrG -LSA). Für die Abgrenzung von früheren zu laufenden Baumaßnahmen ist abzustellen auf die Durchführung der gesamten Baumaßnahme einschließlich der landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen. Der Wortlaut des § 11 Abs. 2 Nr. 4 StrG LSA lässt keinen Raum für die Annahme, vom Übergang der Verbindlichkeiten seien nicht nur Ansprüche aus früheren Maßnahmen, sondern auch aus abgeschlossenen Teilbauarbeiten einer laufenden Maßnahme ausgeschlossen. Ein "Leistungsschnitt" mag Billigkeitserwägungen entsprechen, hat aber in der landesgesetzlichen Regelung keinen Niederschlag gefunden.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 1 L 74/01



BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 6.01 vom 12.06.2002

Rechtsgebiete:EKrG, 1. EKrV, BGB, StrG LSA
Schlagworte:Herstellung von Überführungsbauwerken, kreuzungsrechtliches Gemeinschaftsverhältnis, Kreuzungsbeteiligte, Kreuzungsvereinbarung, Kreuzungsrechtsverfahren, Kostenerstattung, Kostendrittelung, Entstehung des Erstattungsanspruchs, Fälligkeit des Erstattungsanspruchs, Übergang der Straßenbaulast, frühere Baumaßnahmen, Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, Kostenmasse, Ausschluss von Kreditkosten, Ausschluss von Verzugszinsen, Eintritt der Fälligkeit nach Klageerhebung, Prozesszinsen ab Fälligkeit.
Stichwort:Kreuzungsvereinbarung
Leitsatz:1. Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 1 EKrG, der weder den Abschluss einer Kreuzungsvereinbarung noch die vorherige Durchführung eines Kreuzungsrechtsverfahrens voraussetzt, entsteht jeweils mit der Bezahlung kreuzungsbedingt anfallender Unternehmerleistungen durch den bauausführenden Kreuzungsbeteiligten. Die Fälligkeit der Forderung tritt erst drei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem sie erhoben worden ist.

2. Kreditkosten sind im Kreuzungsrechtsverhältnis nicht erstattungsfähig. Unter dem Gesichtspunkt des Verzuges können Zinsen nicht beansprucht werden.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 C 6.01


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