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Kreuzungsrechtsverfahren

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 9.06 vom 02.08.2006

Rechtsgebiete:GG, AEG, EKrG
Schlagworte:Eisenbahnrechtliche Planfeststellung, kommunale Planungshoheit, Abwägungsgebot, Beseitigung eines Bahnübergangs, notwendige Folgemaßnahmen, Kostenverteilung, Kreuzungsrechtsverfahren
Stichwort:Kreuzungsrechtsverfahren
Leitsatz:Der Umfang der sich aus der Planungshoheit ergebenden Rechte von Gemeinden aus Schallschutzgesichtspunkten im Planfeststellungsverfahren nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Fachplanungsrecht bereits hinreichend geklärt.

Ob auf eine im Zuge einer Planfeststellung vorgesehene Maßnahme die Kostenregelungen des Eisenbahnkreuzungsgesetzes anzuwenden sind, ist im Rahmen einer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss grundsätzlich nicht entscheidungserheblich.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 B 9.06



BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 8.02 vom 26.11.2003

Rechtsgebiete:EKrG
Schlagworte:Eisenbahnkreuzung, Kreuzungsrechtsverfahren, Schienenweg, Straße, Herstellung einer neuen Kreuzung, gleichzeitige Herstellung von Straße und Schiene, Kostentragung, Veranlassungsprinzip, kreuzungsrechtliche Folgepflicht, kreuzungsrechtliches Gemeinschaftsverhältnis, Rücksichtnahmegebot, Zumutbarkeit, "Wettlauf" der Planungsträger, Wartepflicht eines künftigen Kreuzungsbeteiligten, Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
Stichwort:Kreuzungsrechtsverfahren
Leitsatz:1. Das kreuzungsrechtliche Gemeinschaftsverhältnis begründet die grundsätzliche Verpflichtung der Kreuzungsbeteiligten, die Kostenmasse möglichst klein und den jeweiligen Partner von überflüssigen Kosten freizuhalten. Für den Zeitraum vor der Entstehung der gemeinsamen Kreuzungsbaulast kann nichts anderes gelten.

2. Im Stadium der Planung und Ausführung von sich notwendig kreuzenden Verkehrswegen ist einem "Wettlauf" der konkurrierenden Planungsträger entgegenzuwirken. Es darf nicht dazu kommen, dass einer der künftigen Kreuzungspartner sein Vorhaben beschleunigt vorantreibt, um einer Kostenteilung nach § 11 Abs. 2 EKrG aus dem Wege zu gehen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 C 8.02

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 1 L 74/01 vom 30.01.2003

Rechtsgebiete:EkrG, LSA-StrG
Schlagworte:Kreuzungsänderung, Kreuzungsvereinbarung, Kreuzungsrechtsverfahren, Zahlungsanspruch, Durchsetzung, prozessuale, Straßenbaulast - Wechsel, Straßenbaulastträger, Baumaßnahme, laufende, Finanzhoheit, kommunale, Kostenmasse, kreuzungsbedingte, Fälligkeit
Stichwort:Kreuzungsrechtsverfahren
Leitsatz:Der Wechsel der Straßenbaulast lässt Verbindlichkeiten des bisherigen Trägers aus der Durchführung früherer Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen unberührt (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 4 StrG -LSA). Für die Abgrenzung von früheren zu laufenden Baumaßnahmen ist abzustellen auf die Durchführung der gesamten Baumaßnahme einschließlich der landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen. Der Wortlaut des § 11 Abs. 2 Nr. 4 StrG LSA lässt keinen Raum für die Annahme, vom Übergang der Verbindlichkeiten seien nicht nur Ansprüche aus früheren Maßnahmen, sondern auch aus abgeschlossenen Teilbauarbeiten einer laufenden Maßnahme ausgeschlossen. Ein "Leistungsschnitt" mag Billigkeitserwägungen entsprechen, hat aber in der landesgesetzlichen Regelung keinen Niederschlag gefunden.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 1 L 74/01

BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 6.01 vom 12.06.2002

Rechtsgebiete:EKrG, 1. EKrV, BGB, StrG LSA
Schlagworte:Herstellung von Überführungsbauwerken, kreuzungsrechtliches Gemeinschaftsverhältnis, Kreuzungsbeteiligte, Kreuzungsvereinbarung, Kreuzungsrechtsverfahren, Kostenerstattung, Kostendrittelung, Entstehung des Erstattungsanspruchs, Fälligkeit des Erstattungsanspruchs, Übergang der Straßenbaulast, frühere Baumaßnahmen, Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, Kostenmasse, Ausschluss von Kreditkosten, Ausschluss von Verzugszinsen, Eintritt der Fälligkeit nach Klageerhebung, Prozesszinsen ab Fälligkeit.
Stichwort:Kreuzungsrechtsverfahren
Leitsatz:1. Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 1 EKrG, der weder den Abschluss einer Kreuzungsvereinbarung noch die vorherige Durchführung eines Kreuzungsrechtsverfahrens voraussetzt, entsteht jeweils mit der Bezahlung kreuzungsbedingt anfallender Unternehmerleistungen durch den bauausführenden Kreuzungsbeteiligten. Die Fälligkeit der Forderung tritt erst drei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem sie erhoben worden ist.

2. Kreditkosten sind im Kreuzungsrechtsverhältnis nicht erstattungsfähig. Unter dem Gesichtspunkt des Verzuges können Zinsen nicht beansprucht werden.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 C 6.01


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