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kreuzungsrechtliches Gemeinschaftsverhältnis

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 8.02 vom 26.11.2003

Rechtsgebiete:EKrG
Schlagworte:Eisenbahnkreuzung, Kreuzungsrechtsverfahren, Schienenweg, Straße, Herstellung einer neuen Kreuzung, gleichzeitige Herstellung von Straße und Schiene, Kostentragung, Veranlassungsprinzip, kreuzungsrechtliche Folgepflicht, kreuzungsrechtliches Gemeinschaftsverhältnis, Rücksichtnahmegebot, Zumutbarkeit, "Wettlauf" der Planungsträger, Wartepflicht eines künftigen Kreuzungsbeteiligten, Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
Stichwort:kreuzungsrechtliches Gemeinschaftsverhältnis
Leitsatz:1. Das kreuzungsrechtliche Gemeinschaftsverhältnis begründet die grundsätzliche Verpflichtung der Kreuzungsbeteiligten, die Kostenmasse möglichst klein und den jeweiligen Partner von überflüssigen Kosten freizuhalten. Für den Zeitraum vor der Entstehung der gemeinsamen Kreuzungsbaulast kann nichts anderes gelten.

2. Im Stadium der Planung und Ausführung von sich notwendig kreuzenden Verkehrswegen ist einem "Wettlauf" der konkurrierenden Planungsträger entgegenzuwirken. Es darf nicht dazu kommen, dass einer der künftigen Kreuzungspartner sein Vorhaben beschleunigt vorantreibt, um einer Kostenteilung nach § 11 Abs. 2 EKrG aus dem Wege zu gehen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 C 8.02



BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 6.01 vom 12.06.2002

Rechtsgebiete:EKrG, 1. EKrV, BGB, StrG LSA
Schlagworte:Herstellung von Überführungsbauwerken, kreuzungsrechtliches Gemeinschaftsverhältnis, Kreuzungsbeteiligte, Kreuzungsvereinbarung, Kreuzungsrechtsverfahren, Kostenerstattung, Kostendrittelung, Entstehung des Erstattungsanspruchs, Fälligkeit des Erstattungsanspruchs, Übergang der Straßenbaulast, frühere Baumaßnahmen, Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, Kostenmasse, Ausschluss von Kreditkosten, Ausschluss von Verzugszinsen, Eintritt der Fälligkeit nach Klageerhebung, Prozesszinsen ab Fälligkeit.
Stichwort:kreuzungsrechtliches Gemeinschaftsverhältnis
Leitsatz:1. Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 1 EKrG, der weder den Abschluss einer Kreuzungsvereinbarung noch die vorherige Durchführung eines Kreuzungsrechtsverfahrens voraussetzt, entsteht jeweils mit der Bezahlung kreuzungsbedingt anfallender Unternehmerleistungen durch den bauausführenden Kreuzungsbeteiligten. Die Fälligkeit der Forderung tritt erst drei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem sie erhoben worden ist.

2. Kreditkosten sind im Kreuzungsrechtsverhältnis nicht erstattungsfähig. Unter dem Gesichtspunkt des Verzuges können Zinsen nicht beansprucht werden.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 C 6.01


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