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Kreuzung

Entscheidungen der Gerichte

OLG-HAMM – Urteil, 9 U 156/07 vom 11.04.2008

1. Sind bei einem Straßenradrennen an einer Kreuzung zur Regelung des Verkehrs "bei Bedarf" Polizeibeamte eingesetzt, die in der ersten Runde das Rennfeld vor dem an sich bevorrechtigten (Quer)Verkehr der übergeordneten Straße abgeschirmt haben, darf ein Rennteilnehmer auch dann in späteren Runden eine eben solche Regelung erwarten, wenn er außerhalb eines geschlossenen Feldes als Einzelfahrer den Kreuzungsbereich durchfahren will.

2. Umstände, die eine solche Erwartung in Frage stellen, können ein Mitverschulden des Rennteilnehmers an einem Unfall mit einem an sich bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer begründen.

3. Zur Einzel- und Gesamtabwägung im Falle der Nebentäterschaft von Unfallbeteiligten und haftenden Anstellungskörperschaften.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 14.06 vom 16.01.2007

1. Die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Bedarfsfeststellung für das Vorhaben, ein Teilstück einer Bundesstraße zu verlegen, wird nicht ohne Weiteres dadurch in Frage gestellt, dass der Anteil des weiträumigen Verkehrs an der Gesamtbelastung des verlegten Teilstücks gering sein wird; dies gilt insbesondere bei einer Trassenführung in innerstädtischen oder stadtnahen Lagen.

2. § 2 Abs. 1 EKrG entfaltet drittschützende Wirkung zugunsten des künftigen Benutzers einer neu herzustellenden Kreuzung zwischen einer Bundesstraße und einer Bahnstrecke auch dann nicht, wenn dieser aufgrund einer engen räumlichen Beziehung in gesteigertem Maß auf die Benutzung der Kreuzung angewiesen sein wird.

3. Abwägungsfehler zu Lasten fremder (öffentlicher oder privater) Belange sind auf die Klage eines nur mittelbar Planbetroffenen bei der gerichtlichen Abwägungskontrolle auch nicht saldierend in der Weise zu berücksichtigen, dass sie das Gewicht der für die Planung streitenden Belange relativieren.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 7 LA 137/05 vom 05.09.2006

Wirkung der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung nach preußischem Recht.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 11 UE 1426/04 vom 14.03.2006

"Kreuzungen" im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO sind neben den direkten Abkömmlingen eines Hundes der in dieser Vorschrift benannten Rassen und Gruppen dem Grundsatz nach auch sämtliche weitere Nachfahren eines solchen "reinrassigen" Hundes unabhängig vom jeweiligen Verwandtschaftsgrad.

Für einen aus der zweiten oder aus einer der darauf folgenden Generation stammenden Abkömmling eines oder mehrerer Hunde der in § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO bezeichneten Rassen oder Gruppen bedarf es für die Einstufung als "Kreuzung" nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO und damit als gefährlicher Hund allerdings der Feststellung, dass das Tier in seinem äußeren Erscheinungsbild noch signifikant durch die Merkmale eines oder mehrerer "Listenhunde" geprägt ist.

Die zuständige Behörde ist im Zweifelsfall hinsichtlich des Vorliegens einer solchen signifikanten Prägung wie auch bezüglich der Abstammung eines Hundes von einem zu den Rassen oder Gruppen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO gehörenden Hundes beweispflichtig.

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 1 L 45/01 vom 27.09.2001

1. Maßgeblich für die Bebauungstiefe ist die Entfernung von der Straße, durch die die jeweiligen Gebäude erschlossen werden.

2. Ist an sich kreuzenden Straßen jeweils eine Straßenrandbebauung vorhanden, so ist das zweite und dritte Gebäude nach der Kreuzung nur als Straßenrandbebauung derjenigen Straße, an der es unmittelbar liegt, zu beurteilen und nicht zugleich als Hinterlandbebauung der gekreuzten Straße.

3. Zur Beurteilung der Bebauungstiefe von Gebäuden, die an einer Stichstraße liegen.

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Gesetze

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