JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > K > Kreisumlage
| Rechtsgebiete: | ThürFAG, ThürSchFG, ThürBekVO |
| Schlagworte: | Kreisumlage, Schulumlage, rückwirkender Erlass einer Haushaltssatzung, rückwirkende Bekanntmachung, Schulaufwand, Investitionen für Grund-und Regelschulen, Zinsen und Tilgung, Gesamtdeckungsprinzip, Fremdfinanzierungsquote, Schulverwaltungsamt, Fehlergrenze |
| Stichwort: | Kreisumlage |
| Leitsatz: | 1. a) Zur Schulumlage im Sinne des § 31 ThürFAG gehört der Schulaufwand gemäß § 3 Abs. 2 ThürSchFG. Dieser umfasst auch Zins- und Tilgungsleistungen für Kredite, die der Finanzierung von Investitionen an Schulen dienen. b) Zur Berechnung des auf Grund- und Regelschulen entfallenden Anteils, der in einem Haushaltsjahr für Zinsen und Tilgung zu zahlen ist, ist eine Fremdfinanzierungsquote zu ermitteln. 2. Sowohl bei der Berechnung der Kreisumlage als auch bei der Ermittlung der Schulumlage ist einem Landkreis jeweils eine Fehlergrenze von 1% des betreffenden Umlagesolls zuzubilligen. 3. Auch eine Haushaltssatzung kann nach Abschluss des Haushaltsjahres rückwirkend erlassen bzw. bekannt gemacht werden, wenn diese eine ungültige Haushaltssatzung bzw. eine solche, deren Gültigkeit rechtlichen Zweifeln unterliegt, ersetzen soll. Dem steht nicht entgegen, dass der Haushaltsplan nach Abschluss des Haushaltsjahres nachträglich nicht mehr geändert werden kann. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 2 KO 994/06 | |
| Rechtsgebiete: | FAG SH |
| Schlagworte: | Anhörung, Kreisumlage, Schwellenwert, zusätzliche Kreisumlage |
| Stichwort: | Kreisumlage |
| Leitsatz: | Die Anhörungspflicht des § 28 Abs. 4 FAG gilt über seinen Wortlaut hinaus auch für die Festsetzung des Schwellenwertes für die Erhebung einer zusätzlichen Kreisumlage. Auch wenn die Kreisumlage ein nachrangiges Deckungsmittel ist, so bedeutet dieser Grundsatz nicht, dass die Kreise vor ihrer Erhebung alle sonstigen Einnahmemöglichkeiten auszuschöpfen haben. Er besagt lediglich, dass sie die sonstigen Einnahmen vor der Erhebung einer Umlage zur Deckung der Ausgaben zu verwenden haben. Eine Kreisumlagequote - erst - dann nicht mehr verfassungsrechtlich akzeptabel, wenn sie jedes vernünftige und vertretbare Maß übersteigt, der Kreis mit ihr willkürlich und rücksichtslos zu Lasten der kreisangehörigen Gemeinden seine kreispolitischen Interessen verfolgt und die Kreisumlage objektiv geeignet ist, eine unzumutbare Belastung der gemeindlichen Finanzkraft dergestalt zu bewirken, dass sie die Möglichkeit zur kraftvollen eigenverantwortlichen Betätigung verlieren (wie Senatsurteil v. 20.12.1994 - 2 K 4/94-). |
| Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 2 KN 1/07 | |
| Rechtsgebiete: | SGB VIII |
| Schlagworte: | Antragstellung, Bedarf Kindergartenplatz, Freie Träger der Jugendhilfe, Förderung Kindergarten, Zuschuss, Kindergartenzuschuss, Waldorfkindergarten, Haushaltsvorbehalt, Kreisumlage, Geplante Maßnahme |
| Stichwort: | Kreisumlage |
| Leitsatz: | 1. Dem freien Träger der Jugendhilfe steht auch nach Maßgabe von § 74 Abs. 1 und 2 SGB VIII (1996) ein klagbarer Anspruch auf Förderung gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu (wie Senatsurteil vom 18.12.2006 - 12 S 2474/06 - für den Förderungszeitraum 2004). 2. An den Antrag des freien Trägers auf Förderung nach § 74 SGB VIII sind keine strengen Anforderungen zu stellen (wie BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66.03 - DVBl 2005, 772). 3. § 74 Abs. Satz 1 Nr. 1 SGB VIII verlangt nicht zwingend, dass der freie Träger die Förderungsentscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe abwarten muss, bevor er die "geplante Maßnahme" verwirklicht. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 12 S 2472/06 | |
| Rechtsgebiete: | HGO, HKO |
| Schlagworte: | Ersatzvornahme, Hebesatz, Kommunalaufsicht, Kreisumlage |
| Stichwort: | Kreisumlage |
| Leitsatz: | Gegen die Heranziehung zu einer Kreisumlage, die auf einem von der Kommunalaufsichtsbehörde im Wege der Ersatzvornahme gemäß § 140 HGO festgesetzten Hebesatz beruht, kann eine kreisangehörige Gemeinde sich nicht auf die fehlende Eingriffsbefugnis der Aufsichtsbehörde berufen. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 8 TG 593/06 | |
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