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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 11962/03.OVG vom 15.03.2004

Rechtsgebiete:GG, KAG, 1. LAbfWAG, KrW-/AbfG
Schlagworte:Abgabenrecht, Abfall, Abfallbeseitigung, Abfallbeseitigungsgebühr, Abfallbesitzer, Abfallgebühr, Abfallentsorgung, Abfallentsorgungsgebühr, Abfallgemisch, Bestimmtheit, Beseitigung, Entsorgungsträger, Gebühr, Gebührenerhebung, Grundgebühr, andere Herkunftsbereiche, Inanspruchnahme, Kreislaufwirtschaft, Mindestentleerung, Mindestgebühr, Müllgebühr, Normenklarheit, Rechtsstaatsprinzip, Satzung, Satzungsvollzug, Überlassungspflicht, Verwertung
Stichwort:Kreislaufwirtschaft
Leitsatz:Satzungsrechtliche Bestimmungen zur Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren, die an die in § 13 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG normierte Überlassungspflicht anknüpfen, verstoßen nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz.

Die Erhebung einer Mindestgebühr ist, unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Entsorgungseinrichtung, bereits dann zulässig, wenn die Voraussetzungen der in § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG begründeten Pflicht zur Überlassung von Abfällen zur Beseitigung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vorliegen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 12 A 11962/03.OVG




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