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BAG – Urteil, 8 AZR 416/99 vom 25.05.2000

Rechtsgebiete:BGB, UmwG, KSchG, BetrVG, AÜG, NPersVG
Schlagworte:Betriebsübergang und Umwandlung - Kreiskrankenhaus
Stichwort:Kreiskrankenhaus
Leitsatz:Leitsätze:

1. Die Umwandlung ist nicht der gegenüber dem Betriebsübergang speziellere Tatbestand. Die Voraussetzungen des § 613 a BGB sind auch im Zusammenhang mit einer Umwandlung selbständig zu prüfen. Soll ein Unternehmen, das von einer Gebietskörperschaft betrieben wird, zur Aufnahme durch eine Kapitalgesellschaft oder zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft ausgegliedert werden (§ 168 UmwG), kommt ein Betriebsübergang auf den übernehmenden Rechtsträger schon vor Eintritt der Wirkung der Ausgliederung in Betracht.

2. Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses besteht auch bei einem Betriebsübergang im Zusammenhang mit einer Umwandlung.

3. Widerspricht ein Mitglied der Personalvertretung des übergehenden Betriebes dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses, so scheidet es mit dem Betriebsübergang aus der Personalvertretung aus. Diese ist bei einer Kündigung des betreffenden Arbeitsverhältnisses nicht mehr zu beteiligen, auch wenn der Arbeitnehmer in dem übergegangenen Betrieb aufgrund einer Arbeitnehmerüberlassung weiterbeschäftigt wird.

Aktenzeichen: 8 AZR 416/99
Bundesarbeitsgericht 8. Senat Urteil vom 25. Mai 2000
- 8 AZR 416/99 -

I. Arbeitsgericht
Hildesheim
- 2 Ca 98/98 -
Urteil vom 22. September 1998

II. Landesarbeitsgericht
Niedersachsen
- 5 Sa 2390/98 -
Urteil vom 31. Mai 1999
Volltext: BAG - Urteil, 8 AZR 416/99




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