Wird in einen bestehenden Straßenzug in einem durch seitlich einmündende Straßen gebildeten Knotenpunktbereich eine Kreisverkehrsanlage eingebaut, so führt dies, wenn diese Anlage ihrerseits als abgegrenzte selbstständige Verkehrsanlage in Erscheinung tritt, zur Zerlegung des bislang anlagemäßig einheitlichen Straßenzugs in zwei selbstständige Straßen, die von beiden Seiten in die Kreisverkehrsanlage einmünden. Für die Erhebung von Straßenbeiträgen für den auf den fraglichen Straßenzug bezogenen Um- und Ausbau (§ 11 Abs. 1 und 3 HessKAG) folgt daraus die Notwendigkeit einer gesonderten Abrechnung der beiden neu gebildeten Straßen.