1. § 21 Abs. 1 FinDAG ist dahin auszulegen, dass auch Schadensersatzpflichten der Bundesrepublik Deutschland aus Amtspflichtverletzungen der Bediensteten des früheren Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übergehen.
2. Der Geschädigte büßt seinen Amtshaftungsanspruch nicht dadurch ein, dass er auf die Einlegung eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO verzichtet, dessen Erfolgsaussichten zweifelhaft sind und der einen Großteil des absehbaren Schadens nicht abwenden könnte.
3. Der Geschäftsleiter einer Bank, der von dieser auf Aufforderung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen abberufen und entlassen worden ist, kann nicht auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit bei der Bank verwiesen werden (Anschluss an BGH NJW-RR 2004, 1704 ff.[juris-Rn. 14]).