Zur Anwendung des gemeinschaftsrechtlichen Effizienzgebots bei der Rückforderung einer unzulässigen Stahlbeihilfe, die aufgrund des Kreditauftrags einer Gebietskörperschaft an eine Bank in Form eines Darlehens gewährt wurde, wenn die Rückzahlungsforderung der Bank an eine Unternehmensgruppe verkauft wurde, die auch das begünstigte Unternehmen erworben hat.
a) Eine über den Ersatz des sog. "Quotenschadens" hinausgehende Insolvenzverschleppungshaftung des Geschäftsführers einer GmbH aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG erstreckt sich nur auf den Vertrauensschaden, der einem Neugläubiger dadurch entsteht, daß er der aktuell insolvenzreifen GmbH Kredit gewährt oder eine sonstige Vorleistung an sie erbringt (vgl. Senat, BGHZ 126, 181).
b) Die Haftung des Teilnehmers an einer Insolvenzverschleppung aus §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1, 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG erstreckt sich nicht auf Neugläubigerschäden, welche ohne sein Wissen durch kriminelle Machenschaften des Geschäftsführers (hier: betrügerische Doppelabtretungen von Schuldscheindarlehen) im Stadium der Insolvenzverschleppung verursacht werden.
c) Zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Beihilfe zur Insolvenzverschleppung.
d) Eine etwaige Haftung des Gesellschafters einer GmbH wegen existenzvernichtenden Eingriffs in das Gesellschaftsvermögen kann während eines laufenden Insolvenzverfahrens nur von dem Insolvenzverwalter, nicht aber von einzelnen Gläubigern der GmbH geltend gemacht werden. Das gilt auch für Altfälle vor Inkrafttreten des § 93 InsO (Ergänzung zu Senat, BGHZ 151, 181).
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Nur das Gericht ist dafür zuständig, die Tatsachen festzustellen, sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind, und diese Tatsachen zu würdigen. Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, daher keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes im Rechtsmittelverfahren unterliegt.
( vgl. Randnr. 34 )
2. Für die Frage, ob Kapitalzuweisungen der öffentlichen Hand an Unternehmen, in welcher Form auch immer sie erfolgen, den Charakter staatlicher Beihilfen haben, ist zu prüfen, ob ein privater Investor von einer Größe, die mit derjenigen der Verwaltungseinrichtungen des öffentlichen Sektors vergleichbar ist, unter ähnlichen Umständen hätte veranlasst werden können, Kapitalhilfen desselben Umfangs zu gewähren. Auch wenn das Verhalten des privaten Investors, mit dem die Intervention des öffentlichen Investors, der wirtschaftspolitische Ziele verfolgt, verglichen werden muss, nicht zwangsläufig das eines gewöhnlichen Investors sein muss, der Kapital zum Zweck seiner mehr oder weniger kurzfristigen Rentabilisierung anlegt, hat es doch wenigstens das einer privaten Holding oder einer privaten Unternehmensgruppe zu sein, die eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten lässt.
( vgl. Randnr. 42 )
3. Wenn die Kommission die Frage prüft, ob eine bestimmte Maßnahme als staatliche Beihilfe qualifiziert werden kann, weil der Staat nicht wie ein gewöhnlicher Wirtschaftsteilnehmer gehandelt hat, so erfordert dies eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung. Die Kommission verfügt beim Erlass eines Rechtsakts, der eine solche Beurteilung verlangt, über ein weites Ermessen, und die gerichtliche Kontrolle dieses Rechtsakts hat sich, wie aus Artikel 33 EGKS-Vertrag hervorgeht, auf die Prüfung der Fragen zu beschränken, ob die Verfahrens- und Begründungsvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der getroffenen Ermessensentscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen. Insbesondere darf das Gericht nicht die wirtschaftliche Beurteilung seitens der Kommission durch seine eigene Beurteilung ersetzen.
( vgl. Randnr. 43 )
4. Ein Rechtsmittel, mit dem sich der Rechtsmittelführer auf eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens beschränkt, zielt in Wirklichkeit auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nach Artikel 49 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes nicht in dessen Zuständigkeit fällt.
( vgl. Randnr. 54 )
5. In Bezug auf die im EG-Vertrag vorgesehene Beihilfenregelung ist die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit, und die Verpflichtung des Staates, eine von der Kommission als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehene Beihilfe aufzuheben, dient der Wiederherstellung der früheren Lage. Daraus folgt, dass die Kommission keiner ausdrücklichen Befugnis bedarf, um die Rückforderung zu verlangen. Eine andere Beurteilung der unter die Regelung des EGKS-Vertrags fallenden Beihilfen ist insoweit nicht geboten.
Zum einen ist die mit dem EGKS-Vertrag eingeführte Regelung nicht weniger streng als die nach dem EG-Vertrag. Vielmehr ist die Regelung nach Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag deutlich strenger als die des EG-Vertrags, da sie die Kommission ermächtigt, alle staatlichen Beihilfen ohne weiteres zu verbieten, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen oder ob sie unter eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot fallen.
Zum anderen hat die Kommission, falls ein Mitgliedstaat ihrer Entscheidung, die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe zu verlangen, nicht nachkommt, nach der Regelung des EGKS-Vertrags ebenso wie nach der des EG-Vertrags das Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten. Erst in einer späteren Phase dieses Verfahrens, nämlich wenn es um die Verhängung von Sanktionen wegen Nichteinhaltung der Verpflichtungen geht, sieht Artikel 88 Absatz 3 EGKS-Vertrag im Unterschied zum Vertragsverletzungsverfahren nach dem EG-Vertrag das Tätigwerden des Rates vor.
Die Geschäftsführerhaftung wird von der Sperrwirkung des § 93 InsO nicht erfasst und kann auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem FA mit Haftungsbescheid geltend gemacht werden.
Der Gastwirt kann von der Brauerei die Rückübereignung des ihr zur Sicherheit übereigneten Gaststätten-Hausboots verlangen, weil der Sicherungszweck durch Rückzahlung des von ihr gewährten Darlehns und durch Auslaufen der Ausschließlichkeitsbindung zum Bezug der Biere der Brauerei entfallen ist, sofern der Gastwirt sich nicht zur Abnahme bestimmter Mindestmengen verpflichtet hat und deshalb ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Nebenverpflichtung zur Weitergabe der Abnahmeverpflichtung an den Erwerber der Gaststätte nicht anzunehmen ist.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1 Aus Artikel 64 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt sich, daß prozeßleitende Maßnahmen u. a. zum Ziel haben, die Bedeutung der Anträge und des Vorbringens der Parteien zu verdeutlichen und die zwischen den Parteien streitigen Punkte zu klären.
Bezüglich einer Maßnahme, die darin besteht, an die Parteien schriftliche Fragen zu richten und sie zur Vorlage bestimmter, in ihren Schriftsätzen angeführter Urteile aufzufordern, ist es Sache des Gerichts, im Rahmen des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten die Relevanz ihrer Antworten auf seine Fragen und der von ihnen vorgelegten Dokumente zu beurteilen. Dabei hat das Gericht auch die Erklärungen eines Gemeinschaftsorgans zu der Frage zu berücksichtigen, inwieweit diese Antworten und Dokumente für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung herangezogen werden können. (vgl. Randnrn. 65-67)
2 Die nähere Bestimmung der in den Vorschriften des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen enthaltenen Begriffe durch den Gemeinschaftsrichter ist für die Anwendung der entsprechenden Vorschriften des EGKS-Vertrags relevant, soweit sie nicht mit diesem unvereinbar ist. Somit ist es insoweit gerechtfertigt, bei der Überprüfung von Entscheidungen, die unter den EGKS-Vertrag fallende Beihilfen betreffen, auf die Rechtsprechung zu den staatlichen Beihilfen Bezug zu nehmen, die unter den EG-Vertrag fallen. (vgl. Randnr. 115)
3 Nach Artikel 33 Absatz 1 Satz 2 EGKS-Vertrag darf der Gemeinschaftsrichter bei der Ausübung seiner Zuständigkeit für die Entscheidung über Nichtigkeitsklagen gegen Entscheidungen der Kommission seine Nachprüfung nicht auf die Würdigung der sich aus den wirtschaftlichen Tatsachen oder Umständen ergebenden Gesamtlage erstrecken, die zu den angefochtenen Entscheidungen geführt hat, es sei denn, daß der Kommission der Vorwurf gemacht wird, sie habe ihr Ermessen mißbraucht oder die Bestimmungen des EGKS-Vertrags oder irgendeiner bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm offensichtlich verkannt.
Der Begriff "offensichtlich" setzt voraus, daß die Verkennung der Bestimmungen des EGKS-Vertrags ein gewisses Gewicht hat; sie muß nämlich in einer Beurteilung der der Entscheidung zugrunde gelegten wirtschaftlichen Lage bestehen, die, an den Bestimmungen des EGKS-Vertrags gemessen, offensichtlich irrig ist.
Schließlich hat der Gemeinschaftsrichter im Rahmen einer Nichtigkeitsklage festzustellen, ob die angefochtene Entscheidung mit einem der vorgenannten Rechtsfehler behaftet ist; er ist aber nicht befugt, seine Würdigung der Tatsachen, insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht, an die Stelle derjenigen der die Entscheidung erlassenden Stelle zu setzen. (vgl. Randnrn. 116-118, 146)
4 Bei der Prüfung, ob eine Maßnahme zugunsten eines Unternehmens - bei der eine Behörde als Wirtschaftsteilnehmer oder durch einen Wirtschaftsteilnehmer handelt - eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag darstellt, ist die Kommission berechtigt, das Kriterium des privaten Investors dafür heranzuziehen, ob das von der Maßnahme begünstigte Unternehmen die gleichen wirtschaftlichen Vorteile von einem marktwirtschaftlich handelnden Privatinvestor hätte erlangen können.
Bei dem Verhalten des privaten Investors, mit dem dasjenige des wirtschaftspolitische Ziele verfolgenden öffentlichen Investors zu vergleichen ist, muß es sich nicht unbedingt um das Verhalten eines gewöhnlichen Investors handeln, der Kapital zum Zweck der Ertragserzielung binnen kürzerer oder längerer Frist anlegt, aber doch wenigstens um das Verhalten einer privaten Holding oder Unternehmensgruppe, die eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten läßt.
So kann ein privater Anteilseigner vernünftigerweise einem Unternehmen das Kapital zuführen, das zur Sicherstellung seines Fortbestands erforderlich ist, wenn es sich in vorübergehenden Schwierigkeiten befindet, aber seine Rentabilität - gegebenenfalls nach einer Umstrukturierung - wieder zurückgewinnen kann. Eine Muttergesellschaft kann während eines beschränkten Zeitraums auch Verluste einer ihrer Tochtergesellschaften übernehmen, um dieser die Einstellung ihrer Tätigkeit unter möglichst günstigen Bedingungen zu ermöglichen. Wenn Kapitalzuschüsse eines öffentlichen Kapitalgebers jedoch selbst langfristig von jeder Aussicht auf Rentabilität absehen, sind sie als staatliche Beihilfen anzusehen. (vgl. Randnrn. 119-121)
5 Bilden rechtlich eigenständige natürliche oder juristische Personen eine wirtschaftliche Einheit, so sind sie im Hinblick auf die Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln als ein einziges Unternehmen zu behandeln. Auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen stellt sich die Frage, ob eine wirtschaftliche Einheit besteht, insbesondere bei der Bestimmung des Empfängers einer Beihilfe. Insoweit verfügt die Kommission bei der Feststellung, ob zu einem Konzern gehörende Gesellschaften für die Anwendung der Regeln über die staatlichen Beihilfen als eine wirtschaftliche Einheit oder als rechtlich und finanziell unabhängig anzusehen sind, über ein weites Ermessen. (vgl. Randnr. 124)