1. Auch derjenige, der die Mithaftung für einen Kredit übernimmt, dessen Valuta einem Dritten (hier: Stiefsohn) zugewandt werden soll, kann ein eigenes Interesse an der Darlehensaufnahme haben und daher echter Mitschuldner sein.
2. Tritt ein lediglich wie ein Bürge haftender Mitdarlehensnehmer zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs der Bank dieser Ansprüche aus einer Lebensversicherung ab, kann die Abtretung selbst dann wirksam sein, wenn der Schuldner durch die Rückführung des Kredits aus seinen laufenden Einkünften wirtschaftlich krass überfordert würde.