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Krankheitskosten

Entscheidungen der Gerichte

HESSISCHER-VGH – Urteil, 12 UE 2937/02.A vom 08.09.2003

1. Regelmäßig der Dialysebehandlung bedürftige türkische Staatsangehörige bilden keine Bevölkerungsgruppe im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG.

2. Eine Versorgung von Dialysepatienten ist in der Türkei landesweit gewährleistet und kann grundsätzlich von Versicherten und Inhabern einer Yesil Kart auch zumutbarerweise in Anspruch genommen werden.

3. Da die Yesil Kart ausnahmslos nicht vom Ausland aus beantragt werden und die Antragsbearbeitung vier Wochen und länger dauern kann, können im Einzelfall (hier: dreimalige Dialyse wöchentlich) Gefahren für Leib oder Leben ernsthaft drohen.

4. Die allgemein Dialysepatienten vorübergehend bis zur Erteilung der Yesil Kart drohende Gesundheits- und Lebensgefahr wäre ausgeräumt, wenn die zuständigen deutschen mit den zuständigen türkischen Behörden vereinbarten, dass die Yesil Kart rechtzeitig vor der Abschiebung von Deutschland aus beantragt werden kann oder die Behandlungskosten vorübergehend von der zuständigen Ausländerbehörde übernommen werden.

OLG-KOBLENZ – Urteil, 10 U 847/99 vom 26.05.2000

1. Der Ausschluß der Rechnungen eines Arztes durch den privaten Krankenversicherer ist aus wichtigem Grund dann zulässig, wenn in einer Mehrzahl von Patientenfällen Rechnungen unangemessen erhöht werden, weil eine medizinisch nicht vertretbare, ungerechtfertigte Überdiagnostik und -therapie betrieben wird.

2. Der einmal rechtskräftig für wirksam erachtete Rechnungsausschluß eines Arztes ist umfassend gegenüber sämtlichen Patienten des ausgeschlossenen Arztes wirksam und hat solange Bestand, bis entweder der Versicherer den Ausschluß aufhebt oder sich anderweitig mit dem Arzt hinsichtlich der weiteren Behandlung seiner Patientenrechnungen einigt. Eine erneute Prüfung in jedem Einzelfall, ob im Fall dieses Patienten ein Ausschluß für Rechnungen von der Erstattung gerechtfertigt ist, ist nicht vorzunehmen.

3. Der Versicherer kann sich auf anderweitig festgestellte Ausschlußgründe, die von anderen Versicherern gegenüber einen Arzt geltend gemacht wurden, berufen. Er braucht nicht abzuwarten, bis er selbst geschädigt wird.

4. Die in § 5 (1) c MBKK 94 zugunsten des Versicherers vorgesehen Möglichkeit des Erstattungsausschlusses von Arztrechnungen ist weder überraschend i. S. v. § 3 AGBG noch nach § 9 AGBG unwirksam.

5. Der Versicherer ist nur verpflichtet, für eine medizinisch notwendige Heilbehandlung einzustehen, die nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist und die der Versicherungsnehmer nachzuweisen hat.

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