Förderungsvoraussetzung der Studienabschlußförderung nach § 15 Abs. 3 a BAföG ist die Bescheinigung der Prüfungsstelle über den möglichen Studienabschluß innerhalb der verlängerten Förderungshöchstdauer, aber nicht die tatsächliche Einhaltung des damit prognostizierten Zeitrahmens; eine spätere Prognosebeurteilung mit anderem Ergebnis rechtfertigt deshalb nicht eine Änderung nach § 53 Satz 1 BAföG.
Ein Wegfall der allgemeinen Förderungsvoraussetzungen ist auch bei der Studienabschlußförderung nach § 53 Satz 1 BAföG zu berücksichtigen. Bei einer krankheitsbedingten Ausbildungsunterbrechung ist § 15 Abs. 2 a BAföG anzuwenden.
Urteil des 5. Senats vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 5 C 36.97 -
I. VG Karlsruhe vom 14.06.1996 - Az.: VG 13 K 1393/95 -
II. VGH Mannheim vom 12.09.1997 - Az.: VGH 7 S 2067/96 -