JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > K > Krankheit
| Rechtsgebiete: | GG, LV, LBG, SGB V, HVO |
| Schlagworte: | Heilfürsorge, Ermächtigungsgrundlage, Vorbehalt des Gesetzes, Verwaltungsvorschrift, Polizeibeamter, Fürsorgepflicht, erektile Dysfunktion, Levitra, Viagra, Krankheit, Ausschluss, Arzneimittel-Richtlinien, Wirtschaftlichkeit, außervertragliche Leistung, Sachleistung, Erstattung |
| Stichwort: | Krankheit |
| Leitsatz: | 1. § 141 Abs. 2 LBG stellt keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Heilfürsorgeverordnung dar. Die Heilfürsorgeverordnung vom 21.04.1998 (GBl. S. 281) ist jedoch für eine Übergangszeit weiterhin anzuwenden. 2. Verwaltungsvorschriften zur Heilfürsorgeverordnung dürfen nicht Leistungsausschlüsse oder Leistungsbegrenzungen festsetzen, die sich nicht bereits zumindest dem Grunde nach aus dem Programm der Heilfürsorgevorschriften selbst ergeben. 3. Der generelle Ausschluss von Arzneimitteln zur Behandlung der erektilen Dysfunktion (hier: Levitra), wie ihn die Verwaltungsvorschrift zur Heilfürsorgeverordnung über den Verweis auf die Arzneimittel-Richtlinien vorsieht, ist unwirksam. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 4 S 87/08 | |
| Rechtsgebiete: | AzUVO |
| Schlagworte: | Urlaub, Resturlaub, Verfall, Krankheit |
| Stichwort: | Krankheit |
| Leitsatz: | Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 AzUVO verfällt der Urlaub auch dann, wenn er aus Krankheitsgründen nicht bis zum 30. September des Folgejahres genommen worden ist. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 4 S 3099/07 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | ehebedingter Nachteil, Nachteil, Ehe, Herabsetzung, Befristung, Unterhalt, Krankheit |
| Stichwort: | Krankheit |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 3 UF 347/06 | |
| Rechtsgebiete: | KSchG |
| Schlagworte: | Kündigung, Krankheit, Mobbing, Gesundheitsprognose, Darlegungslast, Anforderungen |
| Stichwort: | Krankheit |
| Leitsatz: | Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis wegen langandauernder Erkrankung gekündigt worden ist, kann die negative Gesundheitsprognose des Arbeitgebers nur erschüttern, wenn er darlegt, auf Grund welcher Tatsachen nunmehr, trotz weiter bestehender Arbeitsunfähigkeit, mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist. Es reicht nicht aus, wenn er die Namen seiner Ärzte benennt und sie von der Schweigepflicht befreit. Macht der Arbeitnehmer geltend, er sei wegen einer Mobbingsituation im Betrieb erkrankt, kann dies nur berücksichtigt werden, wenn er im Detail angibt, auf welche Weise und von wem das Mobbing ausgeht. Das Schlagwort "Mobbing" alleine genügt nicht. |
| Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 2 Sa 11/08 | |
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