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OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 36/00 vom 20.11.2003

Rechtsgebiete:AsylVfG, VwGO, AuslG, GG
Schlagworte:Gefahrenbegriff, Prognose, Kinderschutz-Konvention, Minderjährigenschutz-Abkommen, Hunger, Mangelernährung, Nahrungsmittel-Versorgung, Versorgung, medizinische, Kranker, mittelloser, Gehör, rechtliches, Würdigung, Tatsachenfeststellung, unrichtige, Beweisantrag, übergangener, Unterbrechung : Verhandlung, Gehör-Verschaffung, eigene, Beweisaufnahme : Aufdrängen, Beweisanregung
Stichwort:Kranker
Leitsatz:1. Eine Tatsachenfrage hat keine "grundsätzliche Bedeutung", wenn sie sich mit Hilfe der Auskünfte sachverständiger Stellen beantworten lässt.

In Ghana besteht keine Gefahrenlage, die begründen könnte, dass Rückkehrer aufgrund einer mangelhaften Versorgung mit Nahrung und Wohnraum oder mit medizinischer Hilfe einer hochgradigen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt sind.

2. Fehler der Tatsachenfeststellung oder der Würdigung können nicht als Verfahrensfehler nach § 138 Nr. 3 VwGO geltend gemacht werden.

3. Ein "Übergehen" von Beweisantritten begründet keine Verletzung rechtlichen Gehörs, wenn der Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt worden ist.

4. Wird die Verhandlung unterbrochen (hier: wegen der Beratung über einen Befangenheitsantrag), so verletzt der Asylbewerber seine Obliegenheitspflicht, wenn er sich vom Gerichtsgebäude entfernt, ohne sich nach dem weiteren Gang der Verhandlung zu erkundigen.

5. Dem Gericht muss sich eine weitere Beweisaufnahme nicht aufdrängen, wenn es seine Überzeugung auf Auskünfte sachverständiger Stellen stützt.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 L 36/00




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