Führt der zuerkannte Unterhalt zu einer (evtl. vorhersehbaren, aber) nicht vorhergesehenen Änderung seiner Bemessungsgrundlagen (hier: Krankenvorsorgebedarf infolge Wegfalls subsidiärer Sozialleistungen einschließlich der bis dahin gewährleisteten Krankenversicherung durch den Unterhaltsbezug), kann dies im Wege der Abänderungsklage berücksichtigt werden.