1. Die Erteilung einer Genehmigung für den Notfall- und Krankentransport ist zu versagen, wenn und solange Kapazitäten des öffentlichen Rettungsdienstes vorhanden sind, die ausreichen, um den auftretenden Bedarf an Notfall- und Krankentransportleistungen zu decken (so bereits Urteil des Senats vom 7. Mai 2002, AS 30, 64).
2. Ein wesentliches Kriterium für die Frage, ob eine Versorgung mit Rettungsdienstleistungen durch die Sanitätsorganisationen sichergestellt ist, stellt die Einhaltung der Hilfeleistungsfrist für Notfalltransporte und der Wartefrist für Krankentransporte dar.
3. Die gesetzliche Hilfeleistungsfrist im Notfallrettungsdienst von maximal 15 Minuten beginnt mit dem Ausrücken des Rettungstransportwagens. Ein Überschreiten der Hilfeleistungsfrist in geringem Maße stellt die Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes nicht in Frage.
1. Die Möglichkeit, eine Genehmigung mit Nebenbestimmungen zu versehen, beschränkt sich nicht nur auf "die von dem Unternehmer sicherzustellende Bereitschaft des Unternehmens" gemäß § 24 Nr. 1 NRettDG, sondern über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus auch auf die Einsatzbereitschaft des einzusetzenden Luftfahrzeuges.
Zu der aus § 25 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 NRettDG abzuleitenden Pflicht zur Gewährleistung der Einsatzbereitschaft des von ihm eingesetzten Betriebsmittels gehört auch die Verpflichtung des Unternehmers, Zeiten, in denen sein Betriebsmittel nicht für die Übernahme eines qualifizierten Krankentransports bereitsteht, der Koordinierungsstelle mitzuteilen.
Der in der Übergangsvorschrift des § 13 RettAssG verwendete Begriff des "520-Stunden-Programms" nimmt die am 20. September 1977 vom Bund-Länder-Ausschuss "Rettungswesen" aufgestellten "Grundsätze zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst" in Bezug und stellt keine darüber hinausgehenden Anforderungen auf.
Leistungserbringer - wie hier der Arbeiter-Samariter-Bund -, die sich in Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben des Rettungsdienstes zur Beförderung von Notfallpatienten bzw. zum Krankentransport der Unterstützung der Feuerwehr bedienen, können im Verhältnis zum Träger der Feuerwehr nicht ihrerseits als kostenpflichtige "Interessenten" einer zu erbringenden Leistung im Sinne des § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Hessisches Brand- und KatastrophenschutzG (HBKG) angesehen werden.
1. Wann eine rettungsdienstliche Leistung "in Anspruch genommen" wird, richtet sich nach dem Rechtsverhältnis zwischen Anstaltsträger und Benutzer. Danach ist darauf abzustellen, ob der Benutzer selbst oder ein Dritter die Leistung beantragt oder veranlasst hat, oder wem die Leistung zu Gute kommt.
2. Wer statt in dem Krankenhaus, in das er eingeliefert worden ist, in einem heimatnahen Krankenhaus behandelt werden will, bestimmt das "Ob" seines Transports; der behandelnde Arzt bestimmt nur noch das "Wie". Auch diese Entscheidung ist dem Patienten jedenfalls dann zuzurechnen, wenn er die Leistung tatsächlich in Anspruch nimmt.
3. Unerheblich für die Kostenpflicht ist, ob der Betroffene die Höhe der Kosten kennt oder ob er darüber aufgeklärt worden ist.
1. Einwendungen gegen die Höhe des durch die Schiedsstelle nach § 28 RDG festgesetzten Benutzungsentgelts für Krankentransporte sind im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgen.
2. Bei der Festsetzung des Benutzungsentgelts steht der Schiedsstelle ein weiter, nur daraufhin überprüfbarer Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu, ob diese die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien richtig ermittelt, alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen und die Abwägung frei von Einseitigkeit in einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden fairen und willkürfreien Verfahren vorgenommen hat.
3. Die bundesrechtlichen Regelungen zur Begrenzung der Kosten für Krankentransportleistungen in § 133 Abs. 1 SGB V sind in der Änderungsfassung des Gesundheitsreformgesetzes 2000 - anders als in den früheren Gesetzesfassungen - auch für die auf Landesrecht beruhende Festsetzung der Benutzungsentgelte im Rettungsdienst durch die Schiedsstelle verbindlich.
4. Dem in § 28 RDG verankerten Prinzip der Wirtschaftlichkeit des Rettungsdienstes ist bei Festsetzung des Benutzungsentgelts durch die Schiedsstelle regelmäßig durch einen "externen" Vergleich mit den vereinbarten oder festgesetzten Benutzungsentgelten anderer Leistungsträger für vergleichbare Leistungen Rechnung zu tragen.
Wird der Transport von Kranken in einem Klinikareal teilweise einem klinikfremden Unternehmen übertragen, das dafür Krankenwagen und Besatzungen stellt und bei dem die volle "Personalhoheit" über die eingesetzten Mitarbeiter verbleibt, liegt eine mitbestimmungspflichtige Einstellung nicht vor, auch wenn sich die Transporte, die von den Mitarbeitern der Klinik und von denjenigen des Fremdunternehmens durchgeführt werden, äußerlich nicht unterscheiden, insbesondere der gemeinsamen Disposition durch eine klinikeigene Transportzentrale unterliegen.