Eine Ausbildung als Krankenschwester und die Teilnahme an einem 60-Stunden umfassenden Fußpflegekurs sind der zweijährigen Ausbildung nach dem PodG nicht gleichwertig und berechtigten daher nicht zum Führen der nach dem PodG geschützten Berufsbezeichnungen.
Eine 1980 an einem Medizinischen Lyzeum in Polen mit dem Reifezeugnis und der Erlaubnis, die polnische Berufsbezeichnung "Diplomierte Krankenschwester" zu führen, abgeschlossene Ausbildung ist einer deutschen Ausbildung zur "Gesundheits- und Krankenpflegerin" nicht gleichwertig i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 1 KrPflG.
1. Zu den Anforderungen an eine außerordentliche Kündigung einer gem. §§ 14 ff. AVR ordentlich nicht mehr kündbaren Krankenschwester wegen Beleidigung einer Patientin.
2. Zu den Anforderungen an eine Beweiswürdigung (Zeugenbeweis).