JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > K > Krankenhilfe
| Rechtsgebiete: | AsylbLG, GG, SGB I, VwGO |
| Schlagworte: | Abschiebungsverbot, Ausländerbehörde, Heimatland: Rückkehr, Klagebefugnis, Krankenhilfe, Medikamentenkosten, Rückkehrhilfe, Sozialhilfe |
| Stichwort: | Krankenhilfe |
| Leitsatz: | Die von der ZAAB Niedersachsen gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgegebene Erklärung, im Heimatland eines Ausländers anfallende Medikamentenkosten übergangsweise zu tragen, verletzt keine Rechte des Ausländers. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 8 LA 4/09 | |
| Rechtsgebiete: | BSHG, SGB V |
| Schlagworte: | Arzneimittel, Arzneimittelrichtlinie, erektile Dysfunktion, GKV-Modernisierungsgesetz, Krankenhilfe, Sozialhilfe, Viagra |
| Stichwort: | Krankenhilfe |
| Leitsatz: | Der durch das GKV-Modernisierungsgesetz vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) ab dem 1. Januar 2004 in § 34 Abs. 1 Satz 8 SGB V eingeführte Ausschluss von Medikamenten zur Behandlung der erektilen Dysfunktion von der Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ist wegen der gleichzeitig eingeführten strengen Akzessorietät auch im Rahmen der Krankenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz zu beachten. Nach dieser Neufassung kommt jedenfalls ab dem 1. Januar 2004 ein Anspruch eines Hilfeempfängers auf Übernahme der Kosten für das Medikament Viagra im Rahmen der genannten Hilfeart nicht mehr in Betracht. Diese neue Rechtslage ist bei einer Verpflichtungsklage gegen den Sozialhilfeträger jedenfalls dann der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen, wenn sich die Klage ausschließlich auf Leistungen in der Zukunft bezieht. Es bleibt offen, ob ein Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt, für den nach der Neuregelung in § 264 SGB V die Krankenbehandlung von der Krankenkasse übernommen wird, im Streitfalle seine Ansprüche gegen diese Krankenkasse richten muss oder gegen den Sozialhilfeträger, der die Kosten der Krankenkasse zu erstatten hat. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 10 UE 2731/03 | |
| Rechtsgebiete: | BSHG, SGB IX, SGB V, EinglHVO |
| Schlagworte: | Abgrenzung, Aufsichtsklage, Behinderung, Beanstandungsklage, Beurteilungszeitpunkt, Bundesausschuss, Bundessozialhilfegesetz, Cerebralparese, Eingliederungshilfe, Frühförderung, Gemeinsamer Bundesausschuss, Heilmittel, Heilpädagogik, Hilfe, Konduktive Therapie, Krankengymnastik, Krankenhilfe, Krankenversicherung, Leistung, Leistungskatalog, Leistungsumfang, Maßnahme, Motorik, Petö-Methode, Petö-Therapie, Rehabilitation, Rehabilitationsleistung, Schulbildung, Schulbesuch, Sozialhilfe, Sozialgesetzbuch, Spastische Tetraplegie, Tetraplegie, Therapie, Vorschulalter |
| Stichwort: | Krankenhilfe |
| Leitsatz: | 1. Die konduktive Therapie nach der Petö-Methode (Petö-Therapie) fällt als Maßnahme zur Frühförderung behinderter Kinder unter den Begriff der "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" i. S. v. § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BSHG i. V. m. § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX. 2. Die Übernahme der Kosten einer Petö-Therapie im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem BSHG ist gemäß § 40 Abs. 1 S. 2 BSHG ausgeschlossen, solange die Petö-Therapie mangels Anerkennung als neues Heilmittel gemäß § 138 SGB V nicht zu den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zählt. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 12 A 10886/04.OVG | |
| Rechtsgebiete: | BSHG, SGB V |
| Schlagworte: | Beihilfe, Brille, Brillengestell, Brillenglas, Hilfe zum Lebensunterhalt, Kosten, Krankenhilfe, Leistung, einmalige, Übernahme |
| Stichwort: | Krankenhilfe |
| Leitsatz: | Aufgrund der am 01.01.2004 in Kraft getretenen Änderungen des BSHG ist eine Übernahme der Kosten für die Beschaffung einer Brille im Rahmen der Krankenhilfe nicht mehr möglich. Der Hilfeempfänger kann aber Anspruch auf die Gewährung einer einmaligen Leistung (Beihilfe) hierfür im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt haben. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 ME 224/04 | |
"Krankenhilfe - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum