Rechnungsbeträge, die das Krankenhaus (noch) nicht vereinnahmt hat, weil die jeweilige Krankenkasse ihre Zahlungspflicht bestreitet, sind keine ausgleichspflichtigen Erlöse im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 BPflV.
Ändert die Krankenhausplanungsbehörde ihren Feststellungsbescheid während des Drittanfechtungsprozesses und entspricht sie damit dem Begehren des Klägers, so erledigt sich die Klage. Diese Wirkung tritt sogleich ein, auch wenn der Änderungsbescheid von dem bislang Begünstigten angefochten wird (wie BVerwGE 129, 66).
War der ursprüngliche Verwaltungsakt unter Verletzung der Rechte eines Dritten rechtswidrig und wurde er deshalb von dem Dritten angefochten, so ist der Änderungsbescheid jedenfalls insoweit materiell rechtmäßig, als er diesen Verwaltungsakt noch vor Eintritt seiner Unanfechtbarkeit aufhebt, selbst wenn die neue Regelung wiederum rechtswidrig sein sollte.
Die Berichtigung des Budgets ist im Sinne von § 6 Abs. 2 BPflV 2004 (§ 6 Abs. 3 BPflV 2000) zur Erfüllung des Versorgungsvertrages erforderlich, wenn und soweit der Gesamtbetrag der Erlöse ohne die Berichtigung hinter dem medizinisch leistungsgerechten Budget zurückbliebe.
Die Refinanzierung von Kosten des Erwerbs eines bereits betriebenen und im Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses kommt weder über die öffentliche Förderung noch über Pflegesätze in Betracht, wenn diese Kosten nicht mit einer "Vermehrung von Krankenhaussubstanz" im Zusammenhang stehen. Gleiches gilt für Kosten der Anmietung oder Pacht, wenn diese an die Stelle solcher Erwerbskosten treten. Zweck der Kostenübernahme im Rahmen der Krankenhausfinanzierung ist nämlich die Refinanzierung von Investitionen, nicht von bloßen Transaktionen.
1. Zur Anfechtbarkeit der Genehmigung eines Schiedsstellenbeschlusses zur Festsetzung des seit dem 01.01.2005 ausgegliederten Ausbildungsbudgets (§ 4 Abs. 2 Nr. 1g KHEntgG).
2. Die so genannten "Kosten der Praxisanleitung" bei der praktischen Ausbildung im Krankenhaus gehören nicht zu den im Rahmen des Ausbildungsbudgets zu vereinbarenden oder festzusetzenden "Kosten der Ausbildungsstätten", sondern sind mit der Verbesserung des so genannten Anrechnungsschlüssels nach § 17a Abs. 1 Satz 2 KHG zur Ermittlung der Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen in pauschaler Form abgegolten.
1. Zur Anfechtung der Versagung der Genehmigung einer zu Gunsten der Sozialleistungsträger ergangenen Schiedsstellenentscheidung zur Festsetzung von Krankenhauspflegesätzen, wenn die Schiedsstelle nach Klageerhebung erneut - nunmehr im gegenläufigen Sinne - entscheidet, und die zuständige Landesbehörde dies genehmigt.
2. Zur Auslegung des Begriffs der "Erforderlichkeit" des so genannten "BAT-Ausgleichs" - § 6 Abs. 2 BPflV (entspricht Abs. 3 in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung).
Bei der Festlegung des Krankenhausbudgets des Jahres 1997 rechtfertigen Veränderungen der medizinischen Leistungsstruktur oder der Fallzahlen, die in der Deckelungsphase von 1993 bis 1996 eingetreten sind, eine Überschreitung der Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BPflV 1997.